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weisen, in welcher sie den Unterstützungswohnsitz haben, *)
oder, wenn sie einen solchen nicht haben, an den Land—
armenverband zu verweisen bezw. die gewährte Unterstütz—
ung bei der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes, und
in deren Ermangelung bei dem Landarmenverband zur
Erstattung zu bringen.
Nur dann ist der Erstattungsanspruch beschränkt,.
wenn Personen, welche als Dienstboten, Gewerbe—
gehilfen, Gesellen, Lehrlinge u. s. w. in einem
Dienstverhältnisse stehen, an dem Orte, wo sie sich im
Dienste befinden, erkranken,
In diesem Falle ist die Erstattung der Kosten von der Gemeinde
des Unterstützungswohnsitzes oder dem Landarmenverband in soweit nur
zu fordern, als die Krankenpflege länger als sechs Wochen fortgesetzt
worden ist, und zwar für den über diese Frist hinausgehenden
Zeitraum.
Diejenigen Voraussetzungen, von welchen das Gesetz die Er—
werbung und den Verlust des Unterstützungswohnsitzes abhängig
macht, sind in den wesentlichen Bestimmungen folgende:
—
Der Unterstützungswohnsitz wird erworben durch:
a) Aufenthalt; b) Verehelichung; 0) Abstammung.
Ortsarmenverbandes des Aufenthaltortes angeordnet werden. —
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen,
unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann,
steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die
Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände
einem und demselben Bundesstaate angehören, an die nächste landes⸗
gesetzliche Instanz, sofern die streitenden Teile verschiedenen Bundes—
staaten angehören, an das Bundesamt für das Heimatswesen. Bei
der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es entgültig. Das—
selbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armenverbandes
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist.
) 8 53 des Gesetzes über die Freizügigkeit vom 1. Novem—
ber 1867:
Offenbart sich nach dem Anzuge die Notwendigkeit einer öffent⸗
lichen Unterstützung, bevor der neu Anziehende an dem Aufenthalts⸗
orte einen Unterstützungswohnsitz (Heimatsrecht) erworben hat, und
weist die Gemeinde nach, daß die Unterstützung aus anderen Grün—
den, als wegen einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit not⸗
wendig geworden ist, so kann die Fortsetzung des Aufent—
halts versagt werden.