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Anlaͤge A GI der Anweisung.)
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Der Empfang von Armenunterstützungen für sich oder seine Vachtheilige Fol—
Familie zieht für den Empfänger namentlich folgende nachtheilige gen öffentlicher
Folgen nach sich: Armenunterstütz
a. nach S5 der Städteordnung den Verlust des
Bürgerrechtes, soweit es in dem Rechte der Theil⸗
nahme an den Wahlen sowie in der Befähigung zur Ueber⸗
nahme unbesoldeter Aemter in der Gemeindeverwaltung
und zur Gemeindevertretung besteht;
b. nach Artikel 70 der Verfassung den Verlust des
Rechtes eines Urwählers für die Wahlen des
Abgeordnetenhauses.
e. nach 8S83 des Wahlgesetzes für den Reichstag
den Verlust des Rechtes, für den Reichstag
zu wählen,
d. nach S 33 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes
den Verlust des Rechtes, das Ehrenamt eines Schöffen
bekleiden.
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