Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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wünschenswerth oder nothwendig erscheint, so hat der Pfleger 
hiervon den Vorsitzenden des Armen-Ausschusses in Kenntniß zu 
jetzen, von welchem das weiter Erforderliche angeordnet werden wird. 
Mit dem Antrage ist eine Mittheilung über die Vermögensverhältnisse 
etwa vorhandener nährungspflichtiger Verwandten, welche vorher 
zu ermitteln sind, zu verbinden. 
Unterbringung 
Geisteskrunker. 
In gleicher Weise ist bei Geistskranken zu verfahren, 
deren Einheferung in eine Heil- oder Versorgungsanstalt beantragt 
wird. 
St. Johann a. d. Saar, den 12. December 1889. 
Nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung in der 
Sitzung vom 53. December 1889 
Der Bürgermeister. 
Dr. Neff. 
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