Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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eine Weise sofort aufgebracht werden, so erfolgt das Begräbniß 
oder die Beschaffung des Sarges auf Kosten der Armenkasse in der 
für das Armenbegräbniß vorgeschriebenen Weise vorbehaltlich des 
Anspruchs auf Erstattung der Kosten an den Nachlaß bezw.an rechtlich 
zur Aufbringung der Begräbnißkosten verpflichtete Verwandte des 
Verstorbenen oder dritten Personen bez. Kassen. 
Die Empfehlung zur Verwilligung des Armenbegräbnisses oder 
Armensarges bewirkt der Pfleger, nachdem die nöthigen Erörterungen 
angestellt worden sind, durch Ausfüllung eines Empfehlungbogens 
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Bogens, welcher dem Vorsitzenden des Armen-Ausschusses zur 
Beschlußfassung über das Gesuch und zur Verfügung des weiter 
Erforderlichen zu übersenden ist. 
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VYachlaßsicherung. 
Was die Sicherung des Nachlasses eines Armen, welcher An— 
gehörige nicht hinterläßt, oder dessen Angehörige der Unterstützung 
nicht bedürfen, anbetrifft, so exfolgen die dazu dienenden Maßnahmen 
durch den Vorsitzenden des Armen-Ausschusses, dem daher von dem 
erfolgten Tode des Armen unverzüglich durch den betreffenden 
Armenpfleger mündlich Nachricht zu geben ist. 
Hierbei ist insbesondere zu bemerken, ob der Verstorbene Mitglied 
einer Sterbekasse oder in einer Lebensversicherung war. 
Der über den Armen aufgenommene Fragebogen ist, mit einem 
entsprechenden Vermerk versehen, dem Vorsitzenden des Armen-Aus-— 
schusses zu übersenden. 
b. Geschlossene Armenpflege. 
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5 In Ermangelung eines städtischen Armenhauses können Obdach— 
ee lose oder solche Personen, welche hier den Unterstützungswohnsitz 
haben und entweder 
a. wegen Krankheit, Altersschwäche oder aus sonstigen 
Gründen dauernd oder vorübergehend arbeitsunfähig sind, oder 
d. als arbeitsscheu und aus diesem Grunde als einer 
laufenden Unterstützung unwürdig sich erwiesen haben, 
in das Landarmenhaus gebracht werden. 
Es wird Sache der Armenpfleger sein, laufend unterstützte 
Arme der letzteren Art darauf aufmerksam zu machen, daß ihnen 
die gewährte Unterstützung entzogen und ihre Unterbringung im 
Landarmenhause werde verfügt werden, wenn eine Besserung ihrerseits 
nichts erfolge.
	        
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