Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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8 25. 
Bewilligung von 
Kleidung und 
Hetten. 
Wohnungsver 
gültnisse der 
Armen. 
Wohnungs- 
wechsel. 
—AI 
pflege. 
Bedarf ein Armer nothwendig Kleidung oder Betten, so ist 
vom Armen⸗-Ausschusse, bezw. in dringenden Fällen vom Vorsitzenden 
die Beschaffung zu beschließen; die Beschaffung erfolgt durch den 
betreffenden Pfleger. 
Sorgfältige Ueberwachung der pfleglichen und bestimmungs— 
gemäßen Benutzung der gewährten Gegenstände seitens des Armen 
durch den Armenpfleger ist in diesen Fällen ganz besonders erforderlich. 
8 26. 
Ein besonderes Augemerk hat der Armenpfleger darauf zu 
richten, daß die Armen nicht gesundheitsschädliche Wohnungen be— 
ziehen. Sobald in dieser Richtung dem Pfleger Bedenken beigehen, 
hat er sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen. 
Jeder Wohnungswechsel Unterstützter ist mittels Zettel 3, An— 
lage G, S. 38, dem Armenausschuß anzuzeigen. 
8 27. 
Jeder kranke Arme, welche die zu seiner Wiederherstellung er— 
forderlichen Arzneikosten aus eigenen Mitteln nicht zu bestreiten 
vermag, hat sich entweder selbst oder durch seine Angehörigen an 
den Armenpfleger seines Bezirkes zu wenden und unter Darlegung 
seiner Verhältnisse, oder unter Bezugnahme auf die ihm oder seinen 
Angehörigen zugebilligte laufende Unterstützung, um Bewilligung 
der freien ärztlichen Behandlung bezw. von Arzneien zu bitten. 
Nachdem bei nicht unterstützten Armen die erforderlichen 
Erörterungen angestellt worden sind, welche einer schriftlichen Ver— 
lautbarung bedürfen und die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit 
der Gewährung freier Behandlung erlangt worden ist, stellt der 
Pfleger für den Kranken eine Empfehlung zur freien Behandlung 
nach dem in Anlage Gunter 4 A, S. 45, abgedruckten Muster aus und 
übergibt dieselbe mit dem daran hängenden unausgefüllten Ueber— 
weisungszettel 4 B dem Kranken oder der von diesem abgeschickten 
Person mit der Weisung, sie sofort dem Vorsitzenden des Armen— 
Ausschusses vorzulegen. 
Bei laufend unterstützten Personen braucht der Armen— 
pfleger auf dem Freischein nur die Höhe der Unterstützung zu be— 
merken, ohne sonstige Angabe über die Verhältnisse des Kranken. 
In dringlichen Fällen kann bei unterstützten oder nicht 
unterstützten Personen, jedoch unbeschadet der Nachholung der Zu⸗ 
stimmung des Vorsitzenden des Armen-Ausschusses die unmittelbare 
Ueberweisung des Kranken an den Armenarzt erfolgen. 
Der Armenarzt hat nach Empfangnahme des Ueberweisungs⸗ 
scheines den Krankheitszustand des Armen unverzüglich zu unter⸗ 
suchen und zu behandeln. 
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