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8 25.
Bewilligung von
Kleidung und
Hetten.
Wohnungsver
gültnisse der
Armen.
Wohnungs-
wechsel.
—AI
pflege.
Bedarf ein Armer nothwendig Kleidung oder Betten, so ist
vom Armen⸗-Ausschusse, bezw. in dringenden Fällen vom Vorsitzenden
die Beschaffung zu beschließen; die Beschaffung erfolgt durch den
betreffenden Pfleger.
Sorgfältige Ueberwachung der pfleglichen und bestimmungs—
gemäßen Benutzung der gewährten Gegenstände seitens des Armen
durch den Armenpfleger ist in diesen Fällen ganz besonders erforderlich.
8 26.
Ein besonderes Augemerk hat der Armenpfleger darauf zu
richten, daß die Armen nicht gesundheitsschädliche Wohnungen be—
ziehen. Sobald in dieser Richtung dem Pfleger Bedenken beigehen,
hat er sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen.
Jeder Wohnungswechsel Unterstützter ist mittels Zettel 3, An—
lage G, S. 38, dem Armenausschuß anzuzeigen.
8 27.
Jeder kranke Arme, welche die zu seiner Wiederherstellung er—
forderlichen Arzneikosten aus eigenen Mitteln nicht zu bestreiten
vermag, hat sich entweder selbst oder durch seine Angehörigen an
den Armenpfleger seines Bezirkes zu wenden und unter Darlegung
seiner Verhältnisse, oder unter Bezugnahme auf die ihm oder seinen
Angehörigen zugebilligte laufende Unterstützung, um Bewilligung
der freien ärztlichen Behandlung bezw. von Arzneien zu bitten.
Nachdem bei nicht unterstützten Armen die erforderlichen
Erörterungen angestellt worden sind, welche einer schriftlichen Ver—
lautbarung bedürfen und die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit
der Gewährung freier Behandlung erlangt worden ist, stellt der
Pfleger für den Kranken eine Empfehlung zur freien Behandlung
nach dem in Anlage Gunter 4 A, S. 45, abgedruckten Muster aus und
übergibt dieselbe mit dem daran hängenden unausgefüllten Ueber—
weisungszettel 4 B dem Kranken oder der von diesem abgeschickten
Person mit der Weisung, sie sofort dem Vorsitzenden des Armen—
Ausschusses vorzulegen.
Bei laufend unterstützten Personen braucht der Armen—
pfleger auf dem Freischein nur die Höhe der Unterstützung zu be—
merken, ohne sonstige Angabe über die Verhältnisse des Kranken.
In dringlichen Fällen kann bei unterstützten oder nicht
unterstützten Personen, jedoch unbeschadet der Nachholung der Zu⸗
stimmung des Vorsitzenden des Armen-Ausschusses die unmittelbare
Ueberweisung des Kranken an den Armenarzt erfolgen.
Der Armenarzt hat nach Empfangnahme des Ueberweisungs⸗
scheines den Krankheitszustand des Armen unverzüglich zu unter⸗
suchen und zu behandeln.
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