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Handelt es sich um einen bereits früher unterstützten Armen,
so sind die eingetretenen Veränderungen in den über denselben vor—
handenen und herbeizuziehenden Fragebogen 1 einzutragen.
Das Gutachten des Armenpflegers ist in dem Fragebogen mit
zu bemerken und der letztere an die Bürgermeisterei einzusenden.
8 15
hotengünge der Die in dieser Hinsi
A ser Hinsicht erforderlichen Gä
Armen: rmen bezw. deren Angehörigen ten Gane
fkönnen von den
8 16.
Von dem Beschluß des Armenausschusses über Verwilligung,
Fittheilung von Ermäßigung, Erhöhung oder Wegfall einer Unterstützung wird dem
dem Heschlnß des Armenpfleger mittelst Zettels 1, 2 und 6 (Anlage GS 37 und
Armendussthusses 9 nd ber Wegfall einer Unterstützung mittelst Zettels 2 Kennt—
niß gegeben.
fei
tra
lich
Be
Ein
ühe
46.
8 17.
Abweisung eineß
Unterstützungsge
suches.
Ergiebt sich bei Befragung der um Unterstützung Nachsuchenden,
daß das Eintreten der Armenpflege zweifellos unnöthig sei, so ist
das Gesuch bereits vom Armenpfleger zurückzuweisen. Derselbe soll
jedoch unter Angabe der Gründe den Vorsitzenden des Armen-Aus—
schusses baldmöglichst benachrichten und in der nächsten Sitzung des
Armen-Ausschusses, welcher er nach 8 8 beizuwohnen hat, Bericht er—
statten.
Heschwerde des
Axmen wegen
Abweisung.
8 18.
Ueber die Beschwerde des Armen wegen Abweisung des ange—
hrachten Unterstützungsgesuches seitens eines Armenpflegers hat nach
Gehör des Letzteren der Armen-Ausschuß zu entscheiden. Die Be—
schwerde ist beim Vorsitzenden anzubringen.
Verhaltungsvor Laufende Unterstützungen werden stets nur bis auf Weiteres
schrift für Arme bewilligt. Bei Verwilligung derselben sind dem Armen von dem
und Verwendung Armenpfleger die Verhaltungsvorschriften (Anlage H S. 48) aus-
8 zuhändigen und ist der Arme von dem Pfleger auf die einzelnen
der Untersün Bestimmungen besonders noch aufmerksam zu machen.
ungen. Der Armenpfleger hat, soweit möglich, die zweckmäßige Ver—
wendung der bewilligten Unterstützungen zu überwachen und Ord—
nungswidrigkeiten hierbei unverzüglich zur Kenntniß des Armen—
Ausschusses zu bringen, welcher unter Umständen über Abminderung
oder Entziehung der Unterstützung beschließen kann.
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