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Abschnitt LII.
Von den Anterstützungen.
A. Offene Armenpflege.
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J
Umfang und Die Armenverwaltung hat lediglich die Aufgabe, die der Ge—
Horaussetzung der meinde obliegende gesetzliche Pflicht zur Armenpflege zu erfüllen.
—T im Demgemäß sind nur solche Arme zu unterstützen, welche das
ð J Nothwendigste zum Lebensunterhalt entbehren und zu deren
Allgemeinen. Unterstützung Niemand nach dem Gesetze verpflichtet
und fähig ist. (Vergl. Anlage B. C. D. Seite 30—35)
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Nährpflichtige
Persouen:
Das Gesetz verpflichtet zur Gewährung des zum Unterhalt
Nothwendigen in den Art. 203 bis 214 des bürgerlichen Gesetz—
buches (Anlage C, Seite 33 u. 34)
a) Eltern, Großeltern, Urgroßeltern u. s. w. zu Gunsten der
dürftigen Kinder, Enkel u. s. w.;
b) Kinder zu Gunsten der dürftigen Eltern, Großeltern,
Urgroßeltern u. s. w.;
c) Ehegatten untereinander;
d) Schwiegerkinder zu Gunsten dürftiger Schwiegereltern, mit
der Beschränkung, daß diese Verbindlichkeit aufhört:
1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geschritten ist,
2) wenn derjenige der beiden Ehegatten, von welchem die
Schwiegerschaft herrührt, und die aus seiner ehelichen
Verbindung mit dem anderen Ehegatten abstammenden
Kinder verstorben sind;
e) Schwiegereltern zu Gunsten der dürftigen Schwiegerkinder
unter den vorstehend zu d angeführten Beschränkungen.
Auch sind nach der Gesindeordnung für die Rheinprovinz vom
19. August 1844, 88 25, 26 (Anlage D, Seite 34. u. 35) die
Dienstherrschaften gehalten, ihre im Dienst erkrankenden Dienstboten
bis zu einer Dauer von vier Wochen zu verpflegen.
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