Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

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Abschnitt LII. 
Von den Anterstützungen. 
A. Offene Armenpflege. 
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Umfang und Die Armenverwaltung hat lediglich die Aufgabe, die der Ge— 
Horaussetzung der meinde obliegende gesetzliche Pflicht zur Armenpflege zu erfüllen. 
—T im Demgemäß sind nur solche Arme zu unterstützen, welche das 
ð J Nothwendigste zum Lebensunterhalt entbehren und zu deren 
Allgemeinen. Unterstützung Niemand nach dem Gesetze verpflichtet 
und fähig ist. (Vergl. Anlage B. C. D. Seite 30—35) 
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Nährpflichtige 
Persouen: 
Das Gesetz verpflichtet zur Gewährung des zum Unterhalt 
Nothwendigen in den Art. 203 bis 214 des bürgerlichen Gesetz— 
buches (Anlage C, Seite 33 u. 34) 
a) Eltern, Großeltern, Urgroßeltern u. s. w. zu Gunsten der 
dürftigen Kinder, Enkel u. s. w.; 
b) Kinder zu Gunsten der dürftigen Eltern, Großeltern, 
Urgroßeltern u. s. w.; 
c) Ehegatten untereinander; 
d) Schwiegerkinder zu Gunsten dürftiger Schwiegereltern, mit 
der Beschränkung, daß diese Verbindlichkeit aufhört: 
1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe geschritten ist, 
2) wenn derjenige der beiden Ehegatten, von welchem die 
Schwiegerschaft herrührt, und die aus seiner ehelichen 
Verbindung mit dem anderen Ehegatten abstammenden 
Kinder verstorben sind; 
e) Schwiegereltern zu Gunsten der dürftigen Schwiegerkinder 
unter den vorstehend zu d angeführten Beschränkungen. 
Auch sind nach der Gesindeordnung für die Rheinprovinz vom 
19. August 1844, 88 25, 26 (Anlage D, Seite 34. u. 35) die 
Dienstherrschaften gehalten, ihre im Dienst erkrankenden Dienstboten 
bis zu einer Dauer von vier Wochen zu verpflegen. 
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