Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

Abschniltt IJ. 
Die Armenpfleger. 
Nach 8 6 der Armenordnung für den Ortsarmenverband von 
St. Johann a. d. Saar werden dem Armenausschuß zur Beihülfe 
bei Erledigung der demselben nach 8 3 der Ordnung obliegenden 
Pflichten und Aufgaben eine Anzahl von Armenpflegern unterstellt. 
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Das Amt eines Armenpflegers ist ein wichtiges Fiellung und 
bürgerliches Vertrauens-und Ehrenamt und stellt an uüllgemeine Auf- 
einen würdigen Träger desselben hohe Aufforder— guben derselben. 
ungen. 
Es verlangt die Bethätigung von Nächhstenliebe 
in hohem Maße, um unter Aufopferung von Zeit 
und Mühe mit wohlwollendem Herzen die Verhält— 
nisse der Armen kennen zu lernen, ihre Bitten zu 
hören. 
Es erheischt aber auch ernsten Sinn für Gerechtig— 
keit und Wahrheit, um durch gewissenhafte Unter— 
suchung und sorgfältige Prüfung Art und Maß der 
nothwendigen Unterstützung zu finden, damit nicht 
die aufzuwendenden Mittel verschleudert, Unwürdige 
etwa im Müßiggang gefördert werden. 
Die Armenpfleger haben, damit der gesetzlich vorgezeichnete 
Zweck der öffentlichen Armenpflege in möglichst vollkommener Weise 
erreicht werde, den Armen ihres Bezirks beständig die sorgfältigste 
Aufmerksamkeit zu widmen. 
Inbesondere haben sie bei den ihrer Obhut anvertrauten Armen 
durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß Ordnungs- 
sinn, Arbeitsamkeit und Wirthschaftlichkeit in denselben 
geweckt und ihnen die Armenunterstützung möglichst entbehrlich werde. 
Die Erziehung der Kinder und deren Anhaltung zur Arbeit ist 
hierbei besonders im Auge zu behalten. 
Bei Abgabe ihres Gutachtens haben die Armenpfleger der 
strengsten Unparteilichkeit sich zu befleißigen und ohne An—
	        
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