Abschniltt IJ.
Die Armenpfleger.
Nach 8 6 der Armenordnung für den Ortsarmenverband von
St. Johann a. d. Saar werden dem Armenausschuß zur Beihülfe
bei Erledigung der demselben nach 8 3 der Ordnung obliegenden
Pflichten und Aufgaben eine Anzahl von Armenpflegern unterstellt.
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Das Amt eines Armenpflegers ist ein wichtiges Fiellung und
bürgerliches Vertrauens-und Ehrenamt und stellt an uüllgemeine Auf-
einen würdigen Träger desselben hohe Aufforder— guben derselben.
ungen.
Es verlangt die Bethätigung von Nächhstenliebe
in hohem Maße, um unter Aufopferung von Zeit
und Mühe mit wohlwollendem Herzen die Verhält—
nisse der Armen kennen zu lernen, ihre Bitten zu
hören.
Es erheischt aber auch ernsten Sinn für Gerechtig—
keit und Wahrheit, um durch gewissenhafte Unter—
suchung und sorgfältige Prüfung Art und Maß der
nothwendigen Unterstützung zu finden, damit nicht
die aufzuwendenden Mittel verschleudert, Unwürdige
etwa im Müßiggang gefördert werden.
Die Armenpfleger haben, damit der gesetzlich vorgezeichnete
Zweck der öffentlichen Armenpflege in möglichst vollkommener Weise
erreicht werde, den Armen ihres Bezirks beständig die sorgfältigste
Aufmerksamkeit zu widmen.
Inbesondere haben sie bei den ihrer Obhut anvertrauten Armen
durch Rath und Ermahnung dahin zu wirken, daß Ordnungs-
sinn, Arbeitsamkeit und Wirthschaftlichkeit in denselben
geweckt und ihnen die Armenunterstützung möglichst entbehrlich werde.
Die Erziehung der Kinder und deren Anhaltung zur Arbeit ist
hierbei besonders im Auge zu behalten.
Bei Abgabe ihres Gutachtens haben die Armenpfleger der
strengsten Unparteilichkeit sich zu befleißigen und ohne An—