Full text: Bestimmungen zur Neueinrichtung des Armenwesens von St. Johann a.d. Saar

Kechnungslegung 
11. 
Die Armenkassenrechnung ist spätestens bis zum 1. September 
nach Prüfung durch den Armen- und Rechnungsausschuß der Stadt— 
oerordneten-⸗Versammlung vorzulegen. 
Mit der Rechnung soll zugleich eine Hauptübersicht über die 
Armenverwaltung, insbesondere des Rechnungs- und Kassenwesens 
des betreffenden Jahres der Stadtverordneten-Versammlung von dem 
Bürgermeister vorgelegt werden. 
12. 
Der Armen-Ausschuß hat für den Haushaltplan jeden Jahres 
einen Voranschlag für die Armenkasse und Stiftungen u. s. w. aufzu— 
stellen und der Stadtverordneten-Versammlung zur Genehmigung vor— 
zulegen. 
§ 13. 
Die gesammte Thätigkeit und der Geschäftskreis der städtischen 
Armenpflege wird im Einzelnen durch besondere Anweisung des Burger 
meisters nach Anhörung der Stadtverordneten-Versammlung geregelt. 
St. Johann a. d. Saar, den 28. Februar 1889. 
Der Bürgermeister 
Dr. Neff. 
B. A. 352. 
VYoranschlüge mm Genehmigt mit der Maßgabe, daß den Vorsitz in dem Armen— 
Haushaolt. ausschusse (H 5 der Armenordnung) der Bürgermeister oder der 
von ihm hierzu beauftragte Beigeordnete zu führen hat. 
Trier, den 21. März 1889. 
(L. 8.) 
v. Pommer⸗Eseche. 
Der Bezirks-Ausschuß zu Trier. 
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