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Landesbefschreibung von 1684
Den Platz für ein Haus und eine Scheune mit 4 nicht urbar
gemachten Gärken. Er hat mit dem Bau der Scheune begonnen. Er
hat angesäet mit Roggen auf von ihm urbar gemachten Aeckern
1 Worgen und in den Rolhecken, die er gleichfalls gerodet hat,
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15 Wagen Heu bringen seine Wiesen ein; sie sind ihm von dem
Landesherrn geschenkt worden und noch nicht urbar gemacht.
3. Velten Mann, Landwirk, hält 4 Pferde. Er hak vor 4
Jahren sein Haus nebst Scheune bauen lassen. Der Platz ist ihm
vor 10 Jahren durch den Landesherrn geschenkt worden bei der
Heirat mit seiner ersten, jetzt verstorbenen Frau; bei seiner Wieder—
verheirakung vor 3 Jahren hat ihm der Landesherr wiederum eine
Vogtei, um daselbst zu bauen, geschenkt. Er besitzt 3 zu den Vog-
teien gehörige Gärken.
Er hat angesäet mit Roggen auf seinen pflugbaren Aeckern,
die er urbar gemacht hat, 12 Morgen, und in den Vothecken, die
er gerodet hat, 2 Morgen; ferner mit Hafer 14 Worgen.
Er hat aus Wiesen, die mit den angeführten geschenkten Plätzen
zusammenhängen, etwa 20 Wagen Heu erhallen; davon ist die
Hälftke noch nicht urbar gemacht.
4. Hans Nikolaus Reiß, Landwirt, hält 2 Pferde und 2 Kühe.
Vor 3 Jahren hat er damit begonnen, sein Haus nebst Scheune zu
bauen. Er hat 3 Gärken, die ihm zusammen mit dem Bauplatz und
Bauerngut von dem Landesherrn geschenkt worden sind.
Er hat angesäet mit Roggen auf Aeckern, die er urbar gemacht
hat, 8 Worgen und in den Wothecken, die er gerodet hat,
2 Worgen; ferner mit Haser (wie oben) 11 Worgen.
Wiesen, von denen der größte Teil urbar gemacht ist und die
16 Wagen einbringen, wurden ihm gleichfalls geschenkt.
Die Aecker des genannken Orkes werden alljährlich unker die
Einwohner verkeiltl. Die anderen Vogteien und Ländereien, die,
wie gesagt, nicht wieder urbar gemacht worden sind, gehören dem
Landesherrn, da ihre Eigenkümer entweder verstorben sind oder
sernfgegeben haben. Die pflugbaren Aecker sind nicht sehr wert—
voll.
Die Wege sind nur geeignet, um darauf von einem Dorf zum
andern zu gehen. Es wäre nökig, sie offen zu legen und an ver—
schiedenen Stellen von herüberhängenden Zweigen zu befreien.
Die Einwohner können nichts Bestimmkes über die Einnahmen
der Kirche angeben.