Die Studienbewerber, die zum Studienbeginn nicht in der gesetzlichen Krankenversi-
cherung versichert sind, erhalten ihre Versicherungsbescheinigung von der Kranken-
kasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung bestand. Uner-
heblich ist dabei, wie lange die letzte Mitgliedschaft bzw. Familienversicherung
zurückliegt. Ist eine letzte Krankenkasse nicht vorhanden, ist eine der wählbaren Kran-
kenkassen für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständig. Studienbe-
werber, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen wollen, erhalten ihre Ver-
sicherungsbescheinigung von der Krankenkasse, die die Befreiung ausspricht.
$. Krankenkassenwahl
Seit dem 1. Januar 1996 haben versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte
Studenten die Möglichkeit, die Mitgliedschaft bei einer der folgenden Krankenkassen
zu wählen: 5
- die AOK des Wohnorts,
jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der Satzung auf den Wohnort des
Versicherten erstreckt,
die Betriebs- und Innungskrankenkasse, wenn die Satzung dies vorsieht und der
Versicherte im Kassenbezirk wohnt,
die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversiche-
rung bestanden hat,
die Krankenkasse, bei der der Ehegatte versichert ist,
die AOK oder jede Ersatzkasse an dem Ort, in dem die Hochschule ihren Sitz hat.
Die Wahl ist vom Versicherten spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versiche-
rungspflicht gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären. Die gewählte Kran:
kenkasse ist auch für die Duchführung der Pflegeversicherung zuständig. Familienver-
sicherte haben kein eigenes Wahlrecht; für sie gilt die Wahlentscheidung des
Mitglieds.
7. Wer informiert über die Krankenversicherung?
Diese Ausführungen dienen nur der allgemeinen Information. Nähere Auskünfte über
die Krankenversicherung der Studenten erteilen die Krankenkassen.
Hinweis der Universität des Saarlandes:
Nach dem Gesetz über die Universität des Saarlandes vom 8. März 1989 ist die Ein-
schreibung zu versagen, wenn der Studienbewerber keinen ausreichenden Kranken-
versicherungsschutz nachweist.
Sofern Sie nach dem Sozialgesetzbuch
a) nicht als Student/in versicherungspflichtig oder als Student/in versicherungsfrei sind
b) von der Versicherungspflicht der Studenten befreit sind
müssen Sie bei der Einschreibung - neben der Vorlage der unter 4. verlangten Versi-
Cherungsbescheinigung - eine Erklärung unterschreiben, daß Sie über einen aus-
reichenden — d. h. ein dem gesetzlichen entsprechenden - Krankenversicherungs-
Schutz verfügen. Sollten Sie sich bei der Einschreibung vertreten lassen, muß sich ihre
Vollmacht auch auf die Unterzeichnung einer solchen Erklärung erstrecken.
Gesetzliche Unfallversicherung
Für Unfälle im Hochschulbereich haftet die gesetzliche Unfallversicherung. Unfall-
meldungen sind bei der Abteilung für studentische Angelegenheiten, Gebäude 28.
Zi. 100, Herr Krebs, abzugeben.
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