Full text: WS 1982/83 (0068)

5») Ohne eigene Beitragsleistung bleiben auch Studenten versichert, die eine Ren- 
te der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der Bundes- 
«nappschaft beziehen. 
Versicherungsfrei sind unter anderem Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhe- 
gehaltsempfänger. Geistliche, Diakonissen, Ordensschwestern und Personen 
die aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherung befreit sind. 
5. Versicherungsbefreiung bei privater Versicherung 
Ner einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen der privaten Krankenver- 
sicherung abgeschlossen hat, kann sich bis spätestens 3 Monate nach Beginn des 
Semesters von der Versicherungspflicht befreien lassen. 
6. Keine Einschreibung oder Rückmeldung ohne Nachweis des Krankenversiche- 
rungsschutzes 
Jeder Student muß sich vor der Einschreibung/Rückmeldung mit seiner zuständigen 
Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu er- 
nalten. 
Die Krankenkasse stellt dem Studenten/Studienbewerber eine Bescheinigung dar- 
jber aus: 
ob er bei ihr versichert ist oder 
ob er von der Krankenversicherung der Studenten befreit ist. 
Studenten/Studienbewerber, die bei einem Unternehmen der privaten Krankenver- 
sicherung versichert sind und sich von der studentischen Krankenversicherung be- 
lfreien lassen wollen, müssen der zuständigen Krankenkasse eine Bestätigung des 
privaten Krankenversicherungsunternehmens vorlegen und die Befreiung von der 
Xrankenversicherung der Studenten beantragen. 
Die Versicherungsbescheinigung der Krankenkasse ist mit den Unterlagen für die 
Rückmeldung oder Einschreibung der‘ Hochschule vorzulegen. 
Solange die Versicherungsbescheinigung der Hochschule nicht vorgelegt wird, darf 
die Rückmeldung für das Semester nicht angenommen oder der Studienbewerber 
richt eingeschrieben werden. 
7, Welche Krankenkasse ist zuständig? 
-ür die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind folgende Krankenkassen 
zuständig: 
a) Für Studenten, die in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert 
ind, 
die Allgemeine Ortskrankenkasse des Wohnortes 
sie können aber auch wählen 
die Allgemeine Ortskrankenkasse des Hochschulortes 
lie Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mitglied waren oder bei der für sie zu- 
etzt Anspruch auf Familienhilfe bestand 
sine Ersatzkasse für Angestellte. 
Ist der Student/Studienbewerber bereits aufgrund anderer Vorschriften in der 
Jesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert (zum Beispiel weil er eine 
Zente aus der Rentenversicherung der Arbeiter, der Rentenversicherung der 
Angestellten oder der knappschaftlichen Rentenversicherung bezieht) bleibt 
lie Krankenkasse zuständig, bei der er bereits versichert ist. 
Für Studenten/Studienbewerber, für die Anspruch auf Familienhilfe besteht 
‚vgl. Nummer 4a) , ist die Krankenkasse zuständig, bei der die Eltern, Großel- 
‚ern, Stiefeltern oder der Ehegatte versichert sind, und die die Leistungen de! 
Familienhilfe bisher erbracht hat. 
Für Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhegehaltsempfänger, Geistliche, Dia: 
xonissen, Ordensschwestern. die studieren oder studieren wollen, die Orts- 
])
	        
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