Sowohl die Aufnahme in die Studentenwohnheime als auch die Vermittlung von Pri-
vatwohnungen erfolgt nur nach Zulassung zum Studium an der Universität des Saar-
iandes. Die Vermittlung von Privatwohnungen ist nur bei persö licher Vorsprache
möglich.
Sprechzeiten der Wohnraumvermittlung: montags, mittwochs, donnerstags und frei-
tags von 10.00 bis 12.00 Uhr (dienstags geschlossen).
Versicherungen
Krankenversicherung
Keine Einschreibung oder Rückmeldung ohne Nachweis des Krankenversiche-
rungsschutzes.
Zum Wintersemester 1975/76 wurde die Krankenversicherung für Studenten bun;
deseinheitlich neu geregelt.
1. Versicherungspflichtige
Alle Studenten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Ausnah
men siehe Nummern 4 und 5.
2. Leistungen
Sie erhalten als Leistungen unter anderem ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
Arznei- und Heilmittel, Krankenhauspflege, Brillen, Prothesen, Zuschüsse zum
Zahnersatz, Früherkennungsuntersuchungen, Mutterschaftshilfe, Familienhilfe für
ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen, wenn diese nicht selbst versichert sind
Krankengeld wird nicht gezahlt.
3. Beiträge
Die Beiträge für das Semester in Höhe von 328,68 DM (dies entspricht einem mo-
natlichen Betrag von 54,78 DM) sind vor der Einschreibung oder Rückmeldung an
die zuständige Krankenkasse zu zahlen.
Zum Ausgleich dieser Aufwendungen erhalte n nach dem BAföG geförderte Studen-
en einen um monatlich 38,— DM erhöhten Förderungsbetrag, sie bleiben deshalb
nur mit 16,78 DM monatlich belastet. Eine entsprechende Bescheinigung zur Vorla:
ge beim Amt für Ausbildungsförderung stellt die zuständige Krankenkasse auf An
trag aus.
4. Versicherungs- und Beitragsfreilheit
a) Versicherungs- und damit beitragsfrei bleiben Studenten, die in der gesetzli-
chen Krankenversicherung ihrer Eitern, Ehegatten oder sonstigen Unterhalts-
verpflichteten mitversichert sind. Die Altersgrenze für die Leistung von Fami-
lienhilfe wurde allgemein auf 25 Jahre festgesetzt. Wenn sich die Ausbildung
durch Wehr- oder Zivildienst verzögert hat, besteht Anspruch auf Familienhilfe
auch für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensiahr
hinaus.
Mitversicherte Studenten, die verheiratet sind oder Kinder haben, müssen je-
doch Beiträge bezahlen, wenn der Ehegatte oder die Kinder nicht gesetzlic"
versichert sind. Sie erhalten dafür den vollen Schutz für sich und ihre Angehör-
gen . Studieren beide Ehegatten so ist in der Regel ein Ehegatte versicherungs
u. beitraasfrei.