Full text: Hundert Jahre Neunkircher Eisenwerk unter der Firma Gebrüder Stumm

——— 
der Werke in Gemeinschaft mit den Vorstehern der Werke 
selbständig verwalteten, in dem Knappschaftswesen aufgehen 
zu lassen und so unter ihrer Leitung zu vereinigen. Am 
5. Juli 1860 fand auf Veranlassung des Bergamtes eine 
Versammlung von Werksvorstehern und Arbeiterabgeordneten 
in Witten statt, um sich über einen Satzungsentwurf aus— 
zusprechen. Alle Anwesenden, Direktoren wie Arbeiter, legten 
jedoch zunächst gegen die staatlichen Pläne Verwahrung 
ein und weigerten sich, den Entwurf in Beratung zu nehmen. 
Dagegen wählten sie eine aus Vorstehern der größten Hütten⸗ 
werke bestehende Abordnung, welche ihre Rechte bei den 
Behörden wahrnehmen und nötigenfalls mit denselben über 
zu ergreifende Maßregeln in Beratung treten sollte. Das 
preußische Berggesetz vom Jahre 1865 gab demzufolge den 
Hütten zwar das Recht, Knappschaftsvereine zu begründen, 
verpflichtete sie jedoch nicht dazu wie die Bergwerke. Das 
Neunkircher Eisenwerk, dem damals schon Karl Ferdinand 
Stumm zusammen mit seinem Oheim Karl Böcking 
vorstand, stellte sich gleich den anderen Saarhütten frei— 
willig unter das Gesetz, um seine Hüttenleute in keiner 
Weise ungünstiger zu stellen als die Bergleute des Bezirkes, 
und seitdem begann unter der eigensten persönlichsten Leitung 
von Karl Ferdinand Stumm der planmäßige Ausbau des 
Knappschaftswesens und seiner Nebenzweige. Im allgemeinen 
sind namentlich der verheiratete Hüttenmann und sein Weib 
sehr wohl imstande, mit dem ihnen zur Verfügung stehenden 
Lohne in gewöhnlichen Tagen zu wirtschaften. Ein ganz 
erheblicher Vomhundertsatz derjenigen Hüttenleute, welche 
sich durch ihre große Leistung vier Mark und fünf Mark 
Tagelohn, ja selbst darüber verdienen, bringt es auch zu 
nicht unbedeutenden Sparsummen. Aber diese wirtschaftliche 
Veranlagung ist doch keineswegs allgemein. Vielfach wird, 
8*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.