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der Werke in Gemeinschaft mit den Vorstehern der Werke
selbständig verwalteten, in dem Knappschaftswesen aufgehen
zu lassen und so unter ihrer Leitung zu vereinigen. Am
5. Juli 1860 fand auf Veranlassung des Bergamtes eine
Versammlung von Werksvorstehern und Arbeiterabgeordneten
in Witten statt, um sich über einen Satzungsentwurf aus—
zusprechen. Alle Anwesenden, Direktoren wie Arbeiter, legten
jedoch zunächst gegen die staatlichen Pläne Verwahrung
ein und weigerten sich, den Entwurf in Beratung zu nehmen.
Dagegen wählten sie eine aus Vorstehern der größten Hütten⸗
werke bestehende Abordnung, welche ihre Rechte bei den
Behörden wahrnehmen und nötigenfalls mit denselben über
zu ergreifende Maßregeln in Beratung treten sollte. Das
preußische Berggesetz vom Jahre 1865 gab demzufolge den
Hütten zwar das Recht, Knappschaftsvereine zu begründen,
verpflichtete sie jedoch nicht dazu wie die Bergwerke. Das
Neunkircher Eisenwerk, dem damals schon Karl Ferdinand
Stumm zusammen mit seinem Oheim Karl Böcking
vorstand, stellte sich gleich den anderen Saarhütten frei—
willig unter das Gesetz, um seine Hüttenleute in keiner
Weise ungünstiger zu stellen als die Bergleute des Bezirkes,
und seitdem begann unter der eigensten persönlichsten Leitung
von Karl Ferdinand Stumm der planmäßige Ausbau des
Knappschaftswesens und seiner Nebenzweige. Im allgemeinen
sind namentlich der verheiratete Hüttenmann und sein Weib
sehr wohl imstande, mit dem ihnen zur Verfügung stehenden
Lohne in gewöhnlichen Tagen zu wirtschaften. Ein ganz
erheblicher Vomhundertsatz derjenigen Hüttenleute, welche
sich durch ihre große Leistung vier Mark und fünf Mark
Tagelohn, ja selbst darüber verdienen, bringt es auch zu
nicht unbedeutenden Sparsummen. Aber diese wirtschaftliche
Veranlagung ist doch keineswegs allgemein. Vielfach wird,
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