Full text: WS 1969/70 (0042)

Versicherungen 
Krankenversicherung 
1. Das Studentenwerk der Universität des Saarlandes e. V. hat zugunsten 
der Studierenden, die keinen Anspruch auf Leistungen der AOK Saar- 
brücken bzw. Homburg aufgrund der früher gültigen gesetzlichen Be- 
stimmungen haben, einen Krankenversicherungsvertrag mit der Deuvt- 
schen Studenten-Krankenversorgung (DSKV) abgeschlossen. | 
Der Beitrag für die DSKV wird durch die Universität erhoben. Alle Stu» 
denten, die diesen Beitrag entrichten, haben einen Anspruch auf die 
Leistungen der Deutschen Studenten-Krankenversorgung gemäß den all- 
gemeinen Versicherungsbedingungen, welche in der Geschäftsstelle der 
DSKYV eingesehen werden können. 
Mitversichert werden auf Antrag: 
ao) Examenskandidaten; 
b) Doktoranden; 
c) Ehegatten von Studierenden unmittelbar nach Eheschließung; 
d) Kinder von Studierenden unmittelbar nach der Geburt, 
2. Folgende Personenkreise können von der Zahlung eines Teiles des Seme- 
sterbeitrages befreit werden, sofern sie gleichzeitig auf sämtliche Lei- 
stungen der DSKV verzichten: 
a) Studierende, die selbst oder im Wege der Familienhilfe bei einer ge- 
setzlichen Krankenkasse versichert sind. 
b) Studierende, die gleichzeitig Beamte sind. 
Befreiungsanträge können bereits vor der Rückmeldung bzw. Immatri- 
kulation gestellt werden; sodann entfällt die Zahlung des Beitrages für 
die DSKV. Wurde der Beitrag bereits an die Universität bezahlt, kann ein 
Köckersinfhungsanfı ag Dei der Geschäftsstelle der DSKV gestellt werden. 
Anträge sind jeweils bis spätestens zum Ende des ersten Vorlesungsmo- 
nats eines jeden Semesters zu stellen. Später eingehende Anträge kön- 
nen nicht mehr berücksichtigt werden. 
3. Das Bestehen von Versicherungsschutz im Rahmen der privaten Kran- 
kenversicherung ermöglicht keine Befreiung von der Studenten-Kranken- 
versorgung. Es wird darauf hingewiesen, daß die private Krankenver- 
sicherung mit Rücksicht auf die Studenten-Krankenversorgung in eine 
Anwartschaftsversicherung (mit niedrigem Beitrag) umgewandelt wer- 
den kann; hierdurch wird das spätere Wiederaufleben der bisherigen 
privaten Krankenversicherung gesichert. Wird die Umwandlung in eine 
Anwartschaftsversicherung gewünscht, muß ein entsprechender Antrag 
bei dem privaten Versicherungsunternehmen gestellt werden. Wird die 
private Krankenversicherung völlig aufgelöst, so kann zwar später ohne 
Wartezeit ein Übertritt in die Privatversicherung erfolgen, es könnte dem 
Versicherten aber — besonders bei zwischenzeitlich eingetretenen Lei- 
den — Nachteile erwachsen. 
4. Die Geschäftsstelle der DSKV befindet sich im Gebäude der Mensa — 
vorderer, mittlerer Eingang — eine Treppe hoch, vor dem kleinen Club- 
raum. Dort können die Befreiungsanträge gestellt werden sowie Kran- 
ken- und Zahnbehandlungsscheine in Empfang genommen werden, (Ge- 
gen eine Gebühr von DM 1,—). Die Geschäftsstelle der DSKV ist mon- 
tags, dienstags, donnerstags und freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr geöffnet.
	        
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