Full text: WS 1969/70 (0042)

Studienförderung 
a) Allgemeine Studienförderung (Honnefer Modell) 
[Bearbeitung durch die Förderungsabteilung des Studentenwerks) 
2. 
Zweck 
Durch die von Bund und Ländern gemeinsam zur Verfügung gestellten 
Mittel soll eine Auslese von Begabten unter den Studierenden geför- 
dert werden, soweit sie einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen. 
Personenkreis 
Es können geeignete deutsche und ihnen rechtlich gleichgestellte Or- 
dentliche Studierende der Universität des Saarlandes gefördert wer- 
den, die das 40, Lebensjahr bei Förderungsbeginn noch nicht vollendet 
aben. 
3. Antragsverfahren 
Anträge auf Allgemeine Studienförderung sind auf den vom Studenten. 
werk ausgegebenen Formblättern über das Studentenwerk an die För- 
derungsausschüsse zu richten. Die Anträge werden vom Studenten- 
werk auf Vollständigkeit überprüft und die Höhe des möglichen För- 
derungsbetrages berechnet. Die endgültigen Entscheidungen treffen 
sodann die eingesetzten Förderungsausschüsse. 
Anträge auf Weitergewährung der Förderung sind jeweils bis zum Ende 
der Vorlesungszeit des Sommersemesters für das folgende Kalender- 
jahr zu stellen. 
Erstanträge sind bis spätestens 14 Tage nach Vorlesungsbeginn eines 
jeden Semesters zu stellen. Erfolgt die Antragstellung zu Beginn des 
ommersemesters, so gilt der Antrag für die Zeit vom April bis De- 
zember des laufenden Jahres. Erfolgt die Antragstellung zu Beginn 
des Wintersemesters, so bezieht sich der Antrag auf die Monate Ok- 
t+ober bis Dezember des laufenden Jahres und das folgende Kalen- 
derjahr. 
Einzelheiten über Antragsfristen sind durch Aushang am schwarzen 
Breit in der Förderungsabteilung bekannt gegeben; diesbezügliche 
Auskünfte werden auch durch die Förderungsabteilung des Studenten- 
werkes erteilt. 
Die Förderungsanträge sollen möglichst persönlich beim Studenten- 
werk abgegeben werden, damit sie sofort auf Vollständigkeit ge- 
prüft werden können. 
4, 
5, 
Richtlinien 
Die Richtlinien für die Allgemeine Studienförderung werden in ihrer je- 
weils gültigen Fassung in der Förderungsabteilung des Studentenwer- 
kes, Bau 14, Haupteingang, 1. Stock links, angeschlagen. Auskunft über 
Einzelfragen erteilt die Förderungsabteilung. 
Eignung 
Die Antragsteller auf Allgemeine Studienförderung sind verpflichtet, 
sich für erforderliche Prüfungen bereitzuhalten. Auskünfte erteilen 
die Mitglieder der Förderungsausschüsse. Die Antragsteller werden ge- 
beten, auf besondere Hinweise der Fakultäten zu achten.
	        
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