Full text: WS 1965/66 (0034)

4. ein polizeiliches Führungszeugnis, wenn seit dem Abgang von der Schule 
oder der zuletzt besuchten Hochschule mehr als 6 Monate vergangen 
sind; 
5. drei Paßbilder (Ausländer vier Paßbilder); 
Studierende, die von einer anderen Hochschule kommen, haben das Stu- 
dienbuch mit eingetragener Exmatrikulation vorzulegen. 
Von Berufstätigen ist bei der Immatrikulation eine Bescheinigung des Ar- 
beitgebers oder des Dienstherrn vorzulegen, aus der hervorgehen muß, 
daß der Bewerber über genügend Freizeit verfügt, ein ordentliches Stu- 
dium durchzuführen. 
#. Rückmeldungen und Beurlaubungen 
a) Rückmeldungen sind in der Zeit vom 12. Juli bis 5. November 1965 
im Universitäts-Sekretariat durchzuführen. 
in den Fächern, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen (vgl. |), 
xann eine Rückmeldung nach dem 17. September 1965 nur noch vor- 
genommen werden, wenn die Absicht, das Studium an der Universität 
des Saarlandes fortzusetzen, bis zu diesem Termin dem Universitäts- 
Sekretariat mitgeteilt worden ist. Es empfiehlt sich deshalb auf jeden 
Fall, bis zum 17. September 1965 die Rückmeldung als solche vorzu- 
nehmen, 
5) Anträge auf Beurlaubung sind beim Universitäts-Sekretariat bis 5. No- 
vember 19%65 zu stellen. Eine Beurlaubung ist nur bei Erkrankung, Vorbe- 
reitung auf Prüfungen, Ableistung einer Praktikantenzeit sowie bei vor- 
geschriebenem und erwünschtem Auslandsstudium möglich. 
Il. Gasthörer 
Als Gasthörer kann zugelassen werden, wer mindestens das Zeugnis der 
mittleren Reife oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt. Ausnahmen sind 
mit besonderer Genehmigung möglich. 
Die erforderlichen Antragsformulare sind im Universitäts-Sekretariat er- 
Wälltlich. 
IV. Gebühren und Beiträge 
Vor der Neveinschreibung bzw. Rückmeldung sind die entsprechenden Ge- 
bührenmarken (Studiengebühren und Sozialbeiträge) bei der Universitäts- 
kasse zu kaufen und dem Universitäts-Sekretariat zur Durchführung der 
Neveinschreibung bzw. Rückmeldung vorzulegen. 
Die Gebühren und Beiträge betragen pro Semester: 
A) Studiengebühren: 
Für die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät DM 18,— 
Für die Philosophische Fakultät. .......... 4 DM 18,— 
Für die Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät DM 22,— 
Für die Medizinische Fakultät - DM 22,— 
Für das Europa-Institut . . DM 18,— 
Für das Dolmetscher-Institut - ‚DM 35,— 
Eine Doppeleinschreibung ist nur erforderlich, wenn der Studierende in 
beiden Fakultäten eine Prüfung ablegen will. In diesem Falle wird für 
das Studium in der Zweit-Fakultät eine ermäßigte Gebühr von DM 9,— 
bzw. DM 13,— erhoben. 
Außerdem sind in verschiedenen Instituten Ersatzgelder zu entrichten.
	        
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