Full text: WS 1956/57 (0016)

Prüfungs- und Promotionsgebühren. 
|. Zwischenprüfung, „Certificate”, E.H.S. und Diplomvorprüfung: 250,— ffrs. 
2. Abschlußexamen, Lizenz, Diplome: 2000,— ffrs. 
3. Prüfungsgebühren für die Prüfungen nach Abschluß des 2. medizinischen 
Jahres (ärztliche Vorprüfung) und des 5. medizinischen Jahres (ärztliche 
Prüfung) sind nicht an die Universität, sondern an das Landesschatzamt 
einzuzahlen. 
Ärztliche Vorprüfung: 2000,— ffrs 
Ärztliche Prüfung: 5000,— ffrs. 
4. Promotion: 3000,— ffrs. 
VI. Studienbeihilfe, 
Sie wird vom Kultusministerium nur solchen Bewerbern gewährt, die fol- 
gende Nachweise erbringen: 
1. Wissenschaftliche Befähigung (Zeugnisse oder Beurteilung der zuständigen 
Fakultät oder Schule), 
2. Fehlen jeglicher Mittel zur Finanzierung des Studiums. 
Antragsformulare für Studienbeihilfe sind im Sekretariat der Universität 
erhältlich. 
Die ausgefüllten Anträge sind nach Einsetzung des Einschreibevermerkes 
durch das Sekretariat der zuständigen Fakultät einzureichen. 
VIL. Exmatrikulation. 
Die Exmatrikulation ist vor der Abreise zu tätigen und setzt die Einholung 
verschiedener Entlastungsunterschriften durch den Studierenden voraus. 
Bei der Exmatrikulation ist das Studienbuch dem Universitätssekretariat vor- 
zulegen. Fernexmatrikulation und Exmatrikulationen durch zweite 
Personen erfo!gen nicht 
VIll. Beurlaubungen aus persönlichen Gründen. 
Ein Studierender, der aus dringenden Gründen von dem Belegen der Vor- 
lesungen während eines Semesters befreit werden möchte, muß im vor- 
aus ein begründetes, an die Fakultät gerichtetes Gesuch beim Sekretariat 
der Universität einreichen. 
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