Full text: SS 1963 (0029)

IX. Streichung. 
Studierende, die sich in der angegebenen Frist (II und IV) nicht rück- 
gemelcet haven, werden aus dem Register der Studierenden gestrichan. 
tine Wiederaufnahme des Studiums ist im Wintersemester 1963/64 durch 
eine Neuveinschreibung möglich. 
X. Berufs- und Stucienberatung 
Studierende, die hinsichtlich ihrer Berufs- und Studienwahl auf Schwierig- 
keiten stoßen, haben die Möglichkeit, die Berufsberatung für Abiturienten 
und Hochschulstudierenden beim Arbeitsamt Saarbrücken, Saarbrücken 1, 
Heuduckstraße 1, 2, Stock (Hochhaus), in Anspruch zu nehmen. 
Sprechstunden: montags 13.00— 16.00 Uhr 
freitags 8.00—12.00 Uhr 
Die Beratung der Studierenden über Studiengang und Auswahl der Vor- 
lesungen erfoigt durch die Fakultäten bzw. Institute. 
Hinweise zur Allgemeinen Studienförderung 
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Zweck der Allgemeinen Studienförderung 
Durch die von Bund und Ländern gemeinsam zur Verfügung gestellten 
Mittel soll eine Auslese von Begabten unter den Studierenden gefördert 
werden, soweit sie einer wirtschaftlichen Hilfe bedürfen. 
Voraussetzung für eine Förderung ist Eignung und Bedürftigkeit. 
Die Förderung wird ohne Rechtsanspruch gewährt. 
ll. Personenkreis 
Es können geeignete deutsche und ihnen rechtlich gleichgestellte ordent- 
liche Studierende der Universität des Saarlandes OS GreRrt werden, die 
das 40. Lebensjahr bei Förderungsbeginn noch nicht vollendet haben. 
Il. Antragsverfahren 
Anträge auf Allgemeine Studienförderung sind auf den vom Studanten- 
werk ausgegebenen Formblöttern über das Studentenwerk an die För- 
derungsausschüsse der Fakuitäten zu richten. Die Anträge werden vom 
Studentenwerk auf Vollständigkeit überprüft und die Höhe des. mög- 
lichen Förderungsbetrages berechnet. Die endgültigen Entscheidungen 
treffen sodann die eingesetzten Förderungsausschüsse. 
Die Antragsformulare können jeweils ab Januar für das folgende 
Sommer-Semester und ab Juni für das folgende Winter-Semeaster beim 
Studentenwerk entgegengenommen werden. Die Förderungsanträge sol- 
len möglichst persönlich beim Studentenwerk abgegeben werden, da- 
mit sie sofort auf Vollständigkeit geprüft werden können. Studierende, 
die bereits an der Universität immatrikuliert sind, müssen ihre Anträge 
bis spätestens 15. März für das folgende Sommer-Semester und spä- 
Die Anträge müssen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig mit s&mtlichen 
testens 15. September für das folgende Winter-Semester gestellt haben 
erforderlichen Unterlagen vorliegen. 
Studierende, die erstmals an der Universität des Saarlandes studieren, 
können ihre Anträge bis zu 14 Tagen nach Vorlesungsbeginn des lavu- 
fenden Semesters stellen.
	        
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