Full text: SS 1961 (0025)

Studentenschaft 
Alle an der Universität des Saarlandes eingeschriebenen ordentlichen 
Studierenden bilden die Studentenschaft. 
Die Vertretung der Studentenschaft ist gemäß Art. 1 der „Verfassung der 
Universität des Saarlandes” ein verfassungsmäßiges Organ der Universität 
und als solche mit Sitz und Stimme im „Konzil und im „Akademischen 
Senat” vertreten. 
Die Organe der Studentenschaft sind: 
1.Das Studentische Parlament als beschlußfassendes Organ. Die 30 Ab- 
geordneten des Parlamentes gehen aus den einzelnen Fakultätswahlen 
im Verhältnis der Fakultätsstärke hervor. Sie werden jeweils im Juni für 
ein Jahr gewählt. Das Parlament wählt in der ersten Sitzung seiner Sit- 
zungsperiode seinen Vorstand. 
Parlamentsvorstand: G. EIKERLING, stud. rer. nat., Vorsitzender; 
SCHEIDING, stud. rer. nat., Schriftführer. 
2.Der ASTA-Vorstand, Er ist das Exekutivorgan der studentischen Selbst- 
und Mitverwaltung. 
Der 1. und 2. ASTA-Vorsitzende werden vom Parlament gewählt und 
Führen gemeinsam die Geschäfte des ASTA. 
Als Mitglieder in der Exekutive beruft der AStA-Vorstand Fachrefe- 
renten. Alle Referenten müssen vom Parlament bestätigt werden. Sie 
können sich zur Erleichterung ihrer Arbeit Mitarbeiter aus der Studen- 
tenschaft wählen. 
AStA-Vorstand und Referenten bilden zusammen den AStA. (Allge- 
meiner Studentenausschuß). Ihm gehören an: 
Präsident: Ekkehard SCHOBER, stud. iur 
Vizepräsident: Rüdiger BUCK, stud. phil. 
sowie der Hochschulreferent, 
der Pressereferent, 
der Referent für gesamtdeutsche Fragen, 
der Sozialreferent, 
der Kulturreferent, 
der Außenreferent, 
der Filmreferent, 
der Sportreferent. 
3. Der Altestenrat. Er wahrt die Kontinuität der Studentischen Selbstver- 
waltung und besteht aus dem 1. ASTA-Vorsitzenden der abgelaufenen 
Amtsperiode und 6 ehemaligen studentischen Vertretern, die vom Par- 
lament in seiner letzten ordentlichen Sitzung der Wahlperiode gewählt 
werden, 
4, Das studentische Ehrengericht entscheidet bei Satzungsstreitigkeiten 
und Wahlanfechtungen, bei Gefährdung des Ansehens der Studenten- 
schaft und bei Verstößen gegen die in der Satzung der Studentenschaft 
niedergelegten Grundsätze sowie bei Ehrenstreitigkeiten. 
Das Gericht besteht aus einer Kammer und einer erweiterten Kam- 
mer. Vorsitzender beider Kammern muß ein Student der Rechtswissen- 
schaft mit abgeschlossenem Hochschulstudium sein, 
Der Kammer gehören neben dem Vorsitzenden 2 Studenten der Rechts- 
wissenschaft cn. Bei der erweiterten Kammer kommen noch 2 Studen- 
ten, die anderen Fakultäten angehören können, hinzu.
	        
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