Full text: WS 1953/54 (0011)

Vorwort. 
Gemäß Artikel 33 der Verfassung des Saarlandes und in Anwendung des 
{ranzösisch-saarländischen Kulturabkommens vom 15,12. 1948 hat die Re- 
gierung des Saarlandes eine Universität des Saarlandes errichtet. 
Die Universität des Saarlandes ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts 
mit finanzieller Autonomie, 
Die Universität arbeitet gemäß dem am 3. April 1950 in Kraft getretenen 
„Statut der Universität des Saarlandes“, 
Professoren jeder Nationalität können an die Universität berufen werden. 
Sie steht Studierenden aller Länder offen. 
Deutsch und Französisch sind gleichberechtigte Lehr- und Prüfungs- 
sprachen. 
Die Universität hat sich zur Aufgabe gesetzt, Forschung und Unterricht in 
allen üblichen Wissenschaftsgebieten zu pflegen, die Studierenden auf die 
vom Saarländischen Staat und seinen Nachbarländern anerkannten Prüfungen 
vorzubereiten und die Güter wahrer Kultur zu verbreiten. Sie sieht es dar- 
über hinaus als ihre eigentliche Aufgabe an,.alle Forschungszweige be- 
sonders zu fördern, die den zwischenstaatlichen Beziehungen in besonderer 
Weise dienen können. 
Das Universitäts-Statut bietet die Vorauss2... 
dieser Aufgaben. 
ıgen zur Durchführung 
Mit der Leitung und Verwaltung der Universität sind betraut: 
der Verwaltungsrat, 
der Rektor, 
der Prorektor, 
der Generalsekretär, 
der Universitätsrat. 
Der Verwaltungsrat setzt sich aus der gleichen Zahl französischer und saar- 
[ländischer Vertreter zusammen,
	        
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