Full text: SS 1955 (0014)

Studentenschaft 
und studentische Selbstverwaltung 
Nach Artikel 91 des Universitätsstatuts und laut Statut der Studentenschaft 
Artikel 1 gehören alle ordnungsgemäß immatrikulierten Studierenden der 
Universität des Saarlandes der Studentenschaft an. Die Studentenschaft hat 
sich selbst ihr eigenes Statut gegeben, das durch den Verwaltungsrat und 
den Herrn Minister für Kultus, Unterricht und Volksbildung genehmigt ist. 
Das Statut regelt die studentische Selbstverwaltung. 
Die Organe der Studentenschaft sind: 
Die Vollversammlung der Studentenschaft 
Der Präsident der Studentenschaft 
Das studentische Komitee 
Bas studentische Büro 
Das studentische Ehrengericht 
Der studentische Senat 
Der Präsident der Studentenschaft ist der vom studentischen Komitee ge- 
ko und von der Vollversammlung bestätigte Vertreter der Studenten- 
schaft. 
Das studentische Komitee ist die von den Angehörigen der Studentenschaft 
innerhalb ihrer Fakultäten gewählte Vertretung. 
Das Büro der Studentenschaft besteht aus dem Auslandsamt und 9 Referaten, 
die vom Präsidenten der Studentenschaft mit Bestätigung des Komitees be- 
setzt werden. 
Das studentische Ehrengericht hat die Aufgabe, Ehrenstreitigkeiten zwischen 
Angehörigen der Studentenschaft zu schlichten, sowie gegen Schädigung des 
Ansehens der Studentenschaft und gegen Verstöße gegen die in dieser Ver- 
fassung niedergelegten Grundsätze vorzugehen und diese zu ahnden. 
Der Vorsitzende des Ehrengerichts ist ein Student der Rechte. Ferner gehören 
dem Ehrengericht an: der 1. Beisitzer als Vertreter des Vorsitzenden und 
drei weitere Beisitzer. 
Der Senat der Studentenschaft wahrt die Kontinuität der studentischen Selbst- 
verwaltung und steht der amtierenden studentischen Vertretung beratend zur 
eite, 
Die studentische Vertretung wird jeweils auf ein Jahr gewählt. 
Organ der Studentenschaft in der Öffentlichkeit ist ein Mitteilungsblatt, 
genannt „Studiosus‘“, 
Das Büro der Studentenschaft befindet sich im Studentinnenheim (2. Ein- 
gang rechts, Erdgeschoß, Apparat 264). 
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