Promemoria 1791.
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dörfte, wenn Sie um diesen Preis ihre Rükkehre unter teutsche Hoheit sich
wieder erkaufen könnte.
8 54. Aus dem bisherigen ist zu ersehen, daß
a) sowohl die Dotalgüter der Abtei von dem teutschen gräflichen Hause
Nassau- als
D) die sonst erworbene, von lauter teutschen, besonders freiadelichen her—
rühren; (5 9, 12, 13) daß
deren Immunität durch Päbst- und Kaiserliche Privilegien ihr be—
stätiget worden; (53 12, 14, 153, daß darüber
die Nassauische Landeshoheit, nach dem Besizstaude des Entscheidjahres
des Westphälischen, (5 29) im Ryswikischen nachher bestätigten Frie—
dens (Z 30 8seq.) nie unbeschränkt gewesen, vielmehr in dessen Ge—
mäsheit durch die Kammergerichtsurtelt (5 26—28) mir auf ge—
wisse Fälle limitirt war; daß also
die Abtei und ihre im Tauschvertrage von 1766 abgetretenen Ort—
schaften jeuseits der Saare auch nur mit dieser limitirten Landes—
hoheit und dem Vorbehalt des Fortgenusses ihrer Rechte und Frei—
heiten, wie Sie selbige vormals unter Nassau hatte, und mit diesen,
lunter Beziehung auf jene Friedensschlüsse, Kameralurteln und Ver—
träge, au Frankreich ist übergegangen; (F 36) daß Sie dazu
nuir unter diesem Vorbehalt ihre Einwilligung gegeben, (8 37, 800.)
und daß uunr unter diesem, auf das Reichs-Gutachten von 1768, die
Ratifikation Kaiserlicher Majestät dazu ertheilet- und Sie dabei ist
gesichert worden; (F 39, seq.) daß darauf auch
3) die Krone Frankreich diesen Vorbehalt in besagtem Jahre 1768 ge—
nehmiget- und den im folgenden darüber ausgefertigten Königsbriefen
selbigen nochmals bestätiget hat; (F 40—44) daß in deren Gefolge
die Abtei seitdem ruhig dabei gelassen- und selbst von den franzö—
sischen Gerichten, wider die jeweiligen Eingriffe der Unterofficianten,
dabei ist gehandhabt worden; (KZ 46) und Sie deswegen
nicht erwartend war, daß dem Tauschvertrage, daß den dariun be—
stätigten Friedensschlüssen, den Kammergerichtsurteln und Verträgen,
von der National-Versammlung würde zuwider gehandelt- daß die
von der Krone so heilig zugesicherten Rechte, Freiheiten und Besiz—
ungen ihr würden entzogen- und die, gegen die ursprünglich fran—
zösische, willkührlich angenommene Klöster gefaste Entschliessungen
auch gegen Sie könnten und würden angewendet werden; (8 49,
30q.) mithin
k) wenn darauf sollte bestanden werden, Sie bei diesen nicht erfüllten
Bediugnissen, an den Tauschvertrag nicht mehr gebunden wäre, daß
Sie vielmehr in ihre vorigen Rechte unter die Reichs- und limitirte
Nassauische Hoheit zurücktreten- oder eine Schadloshaltung verlangen
könnte, wenn Sie mit ihren, sowohl 1766, als durch den Ryswi—
kischen Frieden vormals an Frankreich gekommenen Torfschaften,
Höfen und Gütern, in den französischen Nationalfond anmaßlich
würde gezogen werden; 8 32, 47, 51,) besonders aber
ihr alsdann freistehen müste, über ihre noch teutsche Güter und Be—
sizungen nach Willkühr zu disponiren und auf diese sich allenfalls
überzupflauzen, oder nach den Ordens-Statuten sie sonst zu benuzen,
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