Promemoria 1791.
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Abte Dieser ein Memoire raisonné übergeben lassen und darinn gezeigt,
daß Sie nicht nach dem Maasstabe der ursprünglich französischen Klöster
zu beurtheilen sey, daß die von der Kroue ihr zugesicherten Bedingnisse des
hleberganges au Franukreich auch von der Nation müsten gehalten und er—
füllet werden.
z 5. Noch zur Zeit ist zwar hierauf keine Sie beruhigende Eutschlies—
sung erfolget. So sehr Sie aber Ursache zu haben vermeinet, die ver—
diente Protection von der Rechts- und Billigkeitsliebe der National-Ver—
sammlung erwarten zu können; so hat doch vor kurzem ein unangenehmer
Vorfall ihre Susmerkscwkleit erreget, da ven dem Tistrict von Saarlouis,
der wiederholten Protestation ohngeachtet, die Inventarisation ihres Ver—
mögens vorgenommen- und Sie manu milatari dazu ist genötiget worden.
Dieses läßt Sie leider besorgen, daß die wichtigen Gründe ihres Memoire
raisonné bei ermeldter National-Versammlung keinen Eingang gefunden
haben; daß mithin die Abtei in das Schicksal der ursprünglich französi—
schen Klöster mit fortgerissen werden dörfte.
Eine Besorgnis, die es ihr zur Notwendigkeit macht, nach dem Bei—
spiel der im Elsaß possessionirten teutschen Reichsfürsten und Stifter, zu
Aufrechthaltuug ihrer Existenz und Besizungen in- und ausser Frankreich
(wie Sie selbige vor ihrem bedingten Uebergange in dieses Königreich ge—
habt) die allerhöchste Protection Kaiserlicher Majestät und des Reichs
ebennäßig unterthäuigst anzuflehen.
86. Da Sie auf die allergnädigste Willfahrung dieser gerechtesten
Bitte Anspruch machen zu können glanbt: so will Sie die bei diesem be—
dingten Uebergange, von Frankreich ihr zugesicherte, von Kaiser und Reich
garantirte Constitution (5 39.) in möglichster Kürze ausführen.
85 7. Seit ihrer ersten Stiftung hat Sie bekanntlich mit ihren sämt—
lichen Besizungen zum teutschen Reich gehöret; nie hat Sie die mindeste
Verbindung mit Frankreich gehabt.
8 8. Kaiser Heinrich der IV. hat im Jahre 1080. villam Regiam,
Wadegozingen (jetzt Wadgassen genannt) dem Grafen Siegbert von Nassau,
cum utriusque sexus mancipiis, areis, aedißciis, agris, pratis, paseuis,
terris cultis et incultis, aquis aquarumque décursibus, molis, molondinis,
piscutionibus, exitibus et reditibus, viis et inviis, quaesitis et inquirendis,
»um omni utilitate, quae ullo modo inde provenire poterit:
mit dem Beding eigenthümlich übergeben:
ut de procdicto pruedio hubeut potestatem possidendi, trudendi, commutan di,
procariandi, vel quidquid sibi inde placuerit, faciendi.
ʒ 9. Dieser Freiheit hat nicht laug hernach einer seiner Nachkommen,
Graf Friedrich von Nassan-Saarbrücken, sich bedienet. Auf dessen vor—
gängige Verordnung hat die von ihm hinterlassene Wittib, Gräfin Gisela,
mit Bewilligung ihres Sohnes Simon, besagte Iνν Iteum, oder die
nachher so genennte Leclesidu Wadgassen
cum universis decimationibus, dominicalia sua, mansionarios, cum mansis,
ot cum onnmi corun Justitiu, mancipit utriusque serxus, agros, sulrus, prata,
— ——— decursus, molendindq, piscutiones.
cε mnmi tittttätate, quae ullo modo provenire noterit.