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O. Chronik der Abtei Wadgassen.
1697 seb. 18. Die Wadgasser Mönche bestätigen den Vergleich
mit Saarbrücken vom Jahre 1664.
Zu wissen seye hiermit Jedermänniglichen, daß im Jahr nach Christi un—
seres einigen Erlößers Geburth Ein Tausend, Sechs Hundert Scchzig Vier,
zwischen weyland dem Hochgebohrenen Grafen und Herrn, Herrn Gustav Adol—
fen Grafen zu Nassau⸗Saarbrücken und Saarwerden ꝛc. und dem auch weyland
Wohl-Ehrenwürdigen und andächtigen Herrn Philipps Gretschen Abten des
Gotteshaußes Wadgassen, mit Wissen und Willen des ganzen Convents ein
Vergleich aufgerichtet worden ist, welcher von Wort zu Wort also lantet: Zu
wissen, daß heut zu Ende geseztem dato zwischen dem Hochgebohrenen Grafen
und Herrn, Herrn Gustav Adolfen Grafen zu Nassau-Saarbrücken und Saar—
werden, Herrn zu Lahr, Wißbaden, und Idstein an einem, und dann dem
Wohl-Ehrwürdigen und andächtigen Herrn Philipps Gretschen Abten des Got—
teshauß Wadgassen, mit Wissen und Willen des ganzen Convents anderntheils,
wegen gegen einander habender Forderungen, folgender Gestalt vor sich, Ihrer
Hochgräflichen Gnaden Erben, und begyderseits Nachkommen verglichen und ge—
handlet worden.
Erstlich, so nehmen Ihro Hochgräfliche Gnaden diejenige Fundation von
zweytausend Gulden Capital, welche weyland der Wohl-Ehrwürdige und an—
dächtige Herr Johann von Beres Abt des gedachten Gotteshaußes zur Latei—
nischen Schul allhier zu Saarbrücken gethan, hinkünftig der Schulen zu ver—
zinßen über sich, und thun hiermit auch besagtem Herrn Abt, und das ganze
Abt-Convent bestermaßen quittiren.
Zum zweyten, weilen bißanhero die Warnets Förster in besagtem Gottes—
hauß den Atz wochentlich gehabt, so wollen Ihro Hochgräfliche Gnaden Herrn
Abt und ganzes Convent einer solchen hergebrachten Gerechtigkeit hinkünftig
entheben, thun das auch hiermit dergestalt, das weiters nicht, als auf St. Ste⸗
phans-Tag, und Faßnacht, zu besagtem Atz, es seye dann, daß die Förster we—
gen bemeldten Gotteshauß im Forst oder Warnet zu thun haben, so alsdaun
zu des Herrn Abts guten Wille stehe, verbunden seyn sollen, und ist auch da⸗
bey dem Gotteshauß und Convent ihr hergebrachte Gerechtigkeit im Warnet
vorbehalten, um deßwillen dann ihre Hochgräfliche Gnaden sie vertretten, und
ohne ferneren Anspruch halten solle, wie dann auch mehrbesagt Gotteshauss in
demjenigen Rezirk, worin sie sonsten auch zu jagen berechtiget, frey schießen las⸗
sen möge; weiters so sollen Ihro Hochgräfliche Gnaden dem Gotteshauß Abten,
und ganzen Convent ein absonderlich Stück Wald, nemlich den Kopf zwischen
dem Plomp und Brebach, ohnfern Tieferten, fünfzig biß in Sechzig Morgen
Lands, erb- uund eigenthümlich, vorbehaltlich der Territorial⸗-Gerechtigkeit, ein⸗
raumen, und noch fünfzig Kiefer Bäume in Warnet zeichnen, und ohne Bezah—
lung liefern lassen; Hingegen so quittiret wohlermeldter Herr Abt, und das
ganze Convent Wadgassen, über zwölf Malter Präbendkorn, welches berührtes
Gotteshauß auf dem Cöllerthaler Zehenden von Seiner Hochgräflichen Gna—
den wegen zu fordern, vor eins, hernach so cedirt erwehnter Abt, und das ganze
Convent ihr ein Drittel an dem Cöllerthaler großen oder Hauptzehenden, da⸗
rinnen das Maulend zu Güchenbach und Hilspach nicht begriffen, mit dem
Jure conferendi, und anhangemdem onere des Kirchenbaues, an dem Chore der
Köllerthaler Pfarr Kirchen, auch übergiebt mehr wohlerwehnter Herr Abt, und
ganzes Convent Seiner Hochgräflichen Gnaden ein Capital-Brief von drey Tau⸗