Full text: 1934 (0012)

stand unter den Christen als sie alle untereinander Geistliche Brüder und 
Schwestern seyend, gäntzlich aufgehoben würde. Angeregte vermeinte Geistliche 
Verwandtnuß ist nicht mehr zu achten“ 
Ehen, die ohne Erlaubnis der Eltern geschlossen wurden, galten als 
ungültig. Bei solchen Ehen schreibt das Gesetz vor: „Es werde solches von den 
Partheien gebetten oder nicht, sie (die Ehe) soll von Unkräften feyn und nichts 
gelten und würcken, als wäre sie nie geschehen oder fürgangen.“ 
Eheirrungen wurden unbarmherzig mit dem Tode bestraft, die Männer 
mit dem Schwert hingerichtet, die Frauen ertränkt. Ueber Doppelehe befiehlt 
das Gesetz: „Sollte aber ein Ehemann eine ledige Person in Gestalt der Ehe 
bei wehrender erster Ehe zum Weibe nehmen, der wird billig mit dem Schwerdt 
vom Leben zum Tode gerichtet. Auch die ledige Person, mit der die zwiefache 
falsche Ehe vollbracht worden, wofern sie anders gewust, daß der Mann zuvor 
noch ein Eheweib gehabt, wird zum Wasser oder Schwerdt verdammt.“ 
Bei sittlichen Verfehlungen innerhalb der Familie oder zwischen nahen Ver— 
wandten wurden die Schuldigen „vermög des Heiligen Reichs peinlicher Ordnung 
gleicher Gestalt unverzüglich mit dem Feuer vom Leben zum Tode gerichtet“. 
Bei leichteren Vergehen „seyend beyde Personen mit Ruthen ausgzustreichen und 
des Landes ewig verwiesen“. 
„Wer durch Gewalt Unkeuschheit übet, der soll sofort vom Leben zum Tod 
mit dem Schwerdte gerichtet werden.“ „Wer Kuppelei begeht, soll auch am 
Leben unnachlässig gestrafft werden.“ 
Genug des grausamen Spiels! Ein Bild aus der sogenannten guten, alten 
Zeit, das uns einen fürstlichen juristischen Doktor cnn vorstellt. Mit 
eiserner Faust wurde Ordnung und Sitte aufrechterhalten, ein Menschenleben 
scheint dabei nicht sonderlich hoch im Werte gestanden zu haben. 
Vom Eid. 
Zu dem „mit aufgereckten Fingern“ zu leistenden Zeugeneid bemerkt die 
Hofgerichtsordnung: „Die Zeugen sollen geloben und demnach einen Eyd zu 
GOXT dem Allmächtigen schwören, daß sie in der ganzen Sachen zwischen R. 
und N., soviel sie befraget, die Wahrheit sagen wollen, keiner Parthei zu lieb 
noch zu leyd, unangesehen, wie sie fürgestellt und das nicht lassen weder um 
Gab, Schenck, Miet, Nutz, Haß, Gunst, Forcht, Freundschaft, Feindschaft und 
anders willen, wie das erdacht oder genannt werden möcht. nichts ausgenommen., 
alles getreulich und ungefährlich.“ 
Den Israeliten wurde ein besonderer Eid vorgeschrieben. Das Gesetz sagt 
darüber: „Die Juden sollen ihrem Brauch nach die Hand auff den Kopt legen 
und schwören bey dem lebendigen GOTT, der Himmel und Erden und alles, was 
darin ist, geschaffen hat und wo er unrecht schwöre, daß er vermaledeyt werde 
und ihme die Erden verschlücke wie Dathan und Abiron, daß auch seine Frau 
eine Wittwe und seine Kinder Wäysen werden.“ 
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Saarbrücker Schmuckleiste aus der Grafenzeit 
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