geruht haben, mittelſt ehegeſtriger Allerhöchſter Cabinetsordre die Errichtung
eines eigenen Zuchtpolizeigerichts für die Kreiſe Saarbrücken, Ottweiler, Saax-
louis und Merzig zu genehmigen, dem Gerichte 'die Stadt Saarbrücken zum
Sitze anzuweiſen und mich mit der baldigſten Ausführung dieſes Allerhöchſten
Befehls zu beauftragen.
Ih habe ſofort heute die dazu erforderlichen Einleitungen getroffen und
freue mich, daß die Fürſorge Seiner Majeſtät den, durch treue Anhänglichkeit
an Allerhöhſt dieſelben und das Königliche Hauß, ſo wie durch vedliche und
achtungswürdige Geſinnungen ſo ausgezeichneten Bewohnern dieſes Diſtrikts
eine ſo bedeutende Erleichterung der Rechtspflege gewährt hat.“
Berlin, den 30. September 1834.
Der Juſtizminiſter:
gez. v. Kamp.
Das Juſtizminiſterium entſcheidet darauf, daß aus dem Saargebiet allein
die Kantone Merzig und 'Wadern beim Landgericht Trier verbleiben ſollten,
die übrigen ihr Recht in Saarbrücken zu ſuchen hätten. Appellationsgerichtsrat
Beſſel in Köln wird zum Präſidenten des neuen Landgerichts ernannt. Der
anfänglich geplante Neubau wird unterlaſſen. Man wählt den am Scloßplatß
gelegenen Bau, der ſpäter dem Landratsamt als Unterkunft gedient hat.
Allzu ſcharf macht ſ<artig.
Es iſt angebracht, hier nun nod) einen Blick auf 'die damalige Rechtspflege
zu tun; er zeigt, daß die Aufrichtung eines Obergerichts in Saarbrücken als
dringende Notwendigkeit namentlich für die ärmeren Klaſſen erſcheint. Jetzt iſt
es dieſen möglich, ihre Sache auch ohne unerſchwingliche Koſten gut vertreten zu
laſſen. Auf das Unrecht folgt das Uebel der Beſtrafung, aber das humane
Gefühl ſoll dabei nicht verleßt werden. Die wohl noch na< dem Code Napoleon
erfolgten damaligen Urteile erſcheinen uns heute von drakoniſcher Härte.
Der Kgl. Landrat Dern des Kreiſes Saarbrücken veröffentlicht zur Warnung
der Ulebeltäter im „Jntelligenz-Blatt des Kreiſes Saarbrücken“ regelrecht in
kurzen Notizen Trierer Urteile, ſoweit ſie die Inſaſſen ſeines Amtsbezirks
treffen. Da leſen wir u. a. über einen Sünder: „Wegen Diebſtahls.
Theobald Chriſtmann, Tagelöhner zu Holz, wegen Diebſtahls zu lebenswieriger
Zwangsarbeitsſtrafe, Ausſtellung an den Pranger, Brandmarkung mit den
Buchſtaben T. 7.*) und Koſten. Vollzug der Brandmarkung auf einem öffent-
lichen Plaße und Anſchlag des Urteils im Auszuge und Rückgabe der Ueber-
führungsſtüße an den Eigentümer.“ An einer anderen Stelle heißt es:
„Wegen Diebſtahls. Ein Jndividuum zu 5 Jahren Gefängnis, 131 Thaler
Geldbuße. Nach ausgeſtandener Strafe 10 Jahre Polizei-Aufſi<ht. Verluſt der
Rechte nach Artikel 42 des Strafgeſezbuches und 30 Thaler Kautionsleiſtung.
Verſetzung in die 2. Klaſſe des Soldatenſtandes, Verluſt der National-Kokarde
und des Landwehr-Kreuzes.“ Noch eine dieſer harten Strafen möge hier Platz
finden. Peter Caſpary, 29 Jahre alt, in St. Johann wohnhaft, hatte ſeine
langen Finger ſpielen laſſen und muß ſein Vergehen mit lebenslänglicher
*) T. P., travaux publics, heute travaux forces Zwangsarbeit.
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