Idee -- --: Wie wäre es, wenn wir die zweijährige Dienſtzeit einführen? Alle
Cebeweſen, was da kreucht und fleugt, kriegen ſodann Uummern vorn und hinten.
Die Armee ſ<wärmt aus, protokolliert, alles zahlt, und wir können uns ſogar
einen Kaiſer halten.
„Guten abend, meine Damen und Herren!“
„Hallo, hallo, hier Königswuſterhauſen! Es beginnt jekt das Konzert der ver-
ſtärkten Candjäger- und Polizeikapelle Saarbrücken. Sie ſpielt als erſtes: „Die
Polizei, ſie regelt den Derkehr. . . .“
Dergeſſen Sie nicht, Ihre Antenne zu „beerdigen“
Tſok,
*
Andere Seiten, andere Sitten.
Für nächtliche Ruheſtörung Stokprügel ohne Bewährungsfriſt.
Von A, Z.
Einige Nachtſ<hwärmer ſtörten im Jahre 1772 die Ruhe der fleißigen Bürgerſchaft
von Ottweiler. Die wilden Kneipbrüder hatten dabei auc< wohl Blumenſtöcke aus-
geriſſen und ſonſt allerlei Unfug im Suff verübt. Das Polizeiamt ſetzte ein Protokoll
darüber auf, das leider verloren gegangen iſt. Aufgefunden wurde jetzt aber das nach-
folgende Begleitſchreiben der Ordnungshüter über die Ruheſtörung an das Oberamts-
gericht. Dies Schriftſtück genügt zur Klärung des Sachverhalts. Es iſt ſeiner Faſſung
nach überaus drollig. Erhalten iſt auch das Urteil, das mit 50 Stockprügeln die Uebeltat
der Nac<htſ<hwärmerei ins Reine bringt.
Der Bericht der Ottweiler Polizeibehörde wurde mit dem Protokoll am 12. Auguſt
1772 an das Oberamt zu Saarbrücken (Gericht) abgeſandt und hat folgenden Wortlaut:
„Wir finden weiter nicht nöthig zu angebogenem Protocoll anno<h hin zu zufügen,
als nur eine kurte beſchreibung von dem caracteur derer Denunciaten, Einem Hoch-
fürſtlichen Oberamt zu erteilen. Jakob Stier, der Glaſer Jung, als die haupt-
perſon, iſt ein renomirter Nachtſchwärmer, welcher geraume Zeit, ſchon viele heimliche
buben ſtücke ausgeübet hat. Der andere, Petter Friedrid, iſt nicht viel beſſer, und
nach Zeugnis ſeines letzten gehabten Brodherrn desfalls außer Dienſt gegangen. Von dem
öten nemblich dem Friedrich Carl Philippi hat man geraume Zeit her zwar nichts
ſonderliches vernommen, es ſcheint aber, als wen ſeine ehemahlige mauſerey wieder be-
ginte hervor zu glimmen. Es iſt demnach niht ohne Grund zu vermuthen, daß die
Denunciaten an ſämtlichen blumen und lörgens ſtöcke raub antheil haben. Wir überlaſſen
demnach die ganze Sache der höchſtrühmlich bekannten Juſtiz Euers Hochfürſtlichen Ober-
amts und ſind verſichert, daß dieſelbe ſol<e maaßregeln ergreifen werde, wodurch die
bosheit zum exempell anderer beſtrafet und geſteuert und die gemeine Sicherheit erhalten
werden möge.“
Am 19. Auguſt 1772 gab dann auch prompt das Oberamt als Gericht folgende Be-
ſtrafung der drei Angezeigten bekannt:
„1 Wäre jeder der Denunciaten mit 25 StoRKk-Sc<hlägen in der
Futter-Wanne zwey tage lang zu zühtigen und in *stel der Koſten zu
verweiſen, mit der Verwarnung, daß wann ſie ſich noch einmahl, ohne erhebliche Urſachen,
nah der in der policey-Ordnung beſtimmten Abendzeit außer ihrem Logis betreffen laſſen
würden, ſie ſo fort gefänglich eingezogen und empfindlich geſtrafet werden ſollten.
2. Das policey-Amt dahier ſoll mit gleichzeitiger Rückſendung der Akten angewieſen
werden, daß es mit mehrerer Sorgfalt darauf ſehen ſolle, daß das Nachtſchwärmen hHin-
führo unterbleiben und hierunter nach Maßgab der policey-Ordnung verfahren werden
möge.“
Weil „nicht ohne Grund zu vermuthen iſt“, daß die luſtigen Brüder in
angeheiterter Stimmung auch den angegebenen Unfug an Blumenſtöcken verübt haben,
erhalten ſie kurzer Hand ohne weitere Unterſuchung der Angelegenheit ihr eindrucks-
volles Urteil. Keine Verhandlung, ein Protokoll der Polizei und eine Sache wird mit
50 derben Hieben geahndet, die vielleicht einige angetrunkene, unſchuldige Nachtſchwärmer
trifft. Andere Zeiten, andere Sitten!