Wollten wir Größeren die kleine
„Mutſch“ darauf aufmerkſam machen, daß
das Unsinn sei, wurde sie kratzbürſtig und
behauptete: „Das Lied ,geht“ eſo!‘. um
das Mädel nicht kopfscheu zu machen, blieb
ihr dieſer herrliche Text fernerhin unktriti-
siert. Ob es heißen sollte: „Die bodenlose
Firne durchschreit' ich Schritt vor Schritt“
oder wie ſonst, iſt nie ermittelt worden
oder wieder in Vergessenheit geraten.
Jedenfalls wären ,bodenlos“ und ,Firne“
(Firnſchnee) dem Kinde damals ganz un-
faßbare Begriffe gewesen, selbſt „Schritt
Saarkalender für das Jahr 1928
I II
vor Schritt“ war noch eine zu ſchwierige
Ausdrucksweiſe, ja –~ g„,@ään Schritltche
no'm annere“ wäre ſicher sofort kapiert
worden.
Tadellos hingegen wurde von allen
Kindern das allabendliche Abſchiedslied
verſtanden und mit Vehemenz gesungen:
„Iſt die Schulä geeſchlooßä,
Geh mir ſrehlich nach Haus.
Muddähr heißt uns wiilkoomä,
Teilt das Abändbrot aus.“
„Adschee Tante!“
]-
Gemeindebeamte zur Saarbrücker Fürſtenzeit.
An der Spitze des Gemeindeweſens stand
in der oorpreußiſchen Zeit unserer Heimat
der M ey er, der von der naſssau-ſaar-
brückiſschen Regierung ernannt wurde; ge-
wöhnlich war er au! Lebenszeit angestellt.
Als herrſchaftlicher Beamter erhob der
Meyer von den Ortseinwohnern die
Steuern, Gefälle, Abgaben, Zehnten uſw.,
die er an die fürſtliche Rentei zu Saar-
brücken abliefern mußte; auch beorderte er
die Untertanen des Dorfes zu perſönlichen
Dienſtleiſtungen oder Fronden. In der Ver-
waltung der Gemeinde standen dem Meyer
noch ein Heymeyer und ein oder mehrere
Schützen und ,„„Schaden-Schätzer“ (Sachver-
ständige) zur Seite. Letztere wurden aus
der Mitte der Dorfbewohner gewählt, wie
im Artikel 4 der Völklinger Dorfordnung
gesagt iſt:
Heymeyer, Schützen und Schaden-
. Schätzer betreffendt sſollen im Dorf vor
Verſambleter Gemeind entweder der
Ordnung nach gezogen, oder auch außer
der Zeit nöthigen falls gewehlet, oder
umbs Geld bestellet und Verpflichtet, und
zwar jeder Zeit gegen Weyhnachten
längstens, als welcher Zeit dazu am Be-
quembſten kan gebraucht werden.
Nach ihrer Wahl und vor der endgültigen
Anstellung wurden die genannten Beamten
vor versſammelter Gemeinde über ihre Auf-
gaben durch Meyer und Dorfgericht unter-
richtet und aufgeklärt, wonach sie mit
Handschlag und eidlicher Erklärung ſich
verpflichteten, ihre Pflichten und Aufgaben
treu und gewissenhaſt zu erfüllen. In der
alten Dorfordnung werden wir auch mit
der Eid e s f o r m e l bekanntgemacht, die
ſie dem Meyer nachzuſprechen hatten. Hier-
über unterrichtet uns der Paragraph 3 des
genannten Artikels, der sagt:
Sollen Heymeyer, Schützen und
Schätzer, wann Sie zu vor vom Meyer
und Gerichten vor Verſambleter Gemeind
ihres Ambts deutlich werden unterrichtet
seyn, nach gegebener Handgelöbnus ſol-
chem allem Treulich nach zu kommen,
würcklich Schweren, und mit Aufhebung
Zweyer Finger gegen Himmel folgende
Worte, ſo der Meyer vor zu leſen hal,
alſo Schweren:
„Ich N. N. Swere Zu Gott dem All-
mächtigen mein Heymeyer-, Schützen-,
Schatzer-Ambt, auf die Arth wie mir vor
der Gemeinde iſt vorgehalten und er-
klähret worden, treulich und fleißig Ver-
richten, keinem durch die Finger ſehen,
oder Unrecht thun, sondern nach meinem
beſten Vermögen, wissen und gewissen,
nach inhalt der Dorff-Ordnung mich
richten, k wahr mir Gott helfe Amen.“
Man ſieht hieraus, daß man es früher
mit dem Amte eines Gemeindebeamten
ſchr ernſt nahm. In der Erfüllung der
Tienſstpflicht nach beſtem Wissen und Ge-
wiſſen zu handeln, sich nach der Dorford-
nung zu richten, „keinem durch die Finger
sehen“ oder Unrecht zu tun, das waren
Begriffe, mit denen ein heiliger Ernſt ver-
bunden war.
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Kein Oesterreich, kein Preußen ~ ein einiges freies Deutschland.
Erzherzog Johann,
nachmals Reichsverweser im Jahre 1842
E 0 0 0 6 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 6 0 0 0 0 0 0 3 0 0 0 0 2 0 0 0 9 0 0 0 0 2 2 0 2 0 0 2 2 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0 2 0 2 0 2 0.2 d