Full text: 6.1928 (0006)

  
Wollten wir Größeren die kleine 
„Mutſch“ darauf aufmerkſam machen, daß 
das Unsinn sei, wurde sie kratzbürſtig und 
behauptete: „Das Lied ,geht“ eſo!‘. um 
das Mädel nicht kopfscheu zu machen, blieb 
ihr dieſer herrliche Text fernerhin unktriti- 
siert. Ob es heißen sollte: „Die bodenlose 
Firne durchschreit' ich Schritt vor Schritt“ 
oder wie ſonst, iſt nie ermittelt worden 
oder wieder in Vergessenheit geraten. 
Jedenfalls wären ,bodenlos“ und ,Firne“ 
(Firnſchnee) dem Kinde damals ganz un- 
faßbare Begriffe gewesen, selbſt „Schritt 
Saarkalender für das Jahr 1928 
I II 
vor Schritt“ war noch eine zu ſchwierige 
Ausdrucksweiſe, ja –~ g„,@ään Schritltche 
no'm annere“ wäre ſicher sofort kapiert 
worden. 
Tadellos hingegen wurde von allen 
Kindern das allabendliche Abſchiedslied 
verſtanden und mit Vehemenz gesungen: 
„Iſt die Schulä geeſchlooßä, 
Geh mir ſrehlich nach Haus. 
Muddähr heißt uns wiilkoomä, 
Teilt das Abändbrot aus.“ 
„Adschee Tante!“ 
]- 
Gemeindebeamte zur Saarbrücker Fürſtenzeit. 
An der Spitze des Gemeindeweſens stand 
in der oorpreußiſchen Zeit unserer Heimat 
der M ey er, der von der naſssau-ſaar- 
brückiſschen Regierung ernannt wurde; ge- 
wöhnlich war er au! Lebenszeit angestellt. 
Als herrſchaftlicher Beamter erhob der 
Meyer von den Ortseinwohnern die 
Steuern, Gefälle, Abgaben, Zehnten uſw., 
die er an die fürſtliche Rentei zu Saar- 
brücken abliefern mußte; auch beorderte er 
die Untertanen des Dorfes zu perſönlichen 
Dienſtleiſtungen oder Fronden. In der Ver- 
waltung der Gemeinde standen dem Meyer 
noch ein Heymeyer und ein oder mehrere 
Schützen und ,„„Schaden-Schätzer“ (Sachver- 
ständige) zur Seite. Letztere wurden aus 
der Mitte der Dorfbewohner gewählt, wie 
im Artikel 4 der Völklinger Dorfordnung 
gesagt iſt: 
Heymeyer, Schützen und Schaden- 
. Schätzer betreffendt sſollen im Dorf vor 
Verſambleter Gemeind entweder der 
Ordnung nach gezogen, oder auch außer 
der Zeit nöthigen falls gewehlet, oder 
umbs Geld bestellet und Verpflichtet, und 
zwar jeder Zeit gegen Weyhnachten 
längstens, als welcher Zeit dazu am Be- 
quembſten kan gebraucht werden. 
Nach ihrer Wahl und vor der endgültigen 
Anstellung wurden die genannten Beamten 
vor versſammelter Gemeinde über ihre Auf- 
gaben durch Meyer und Dorfgericht unter- 
richtet und aufgeklärt, wonach sie mit 
Handschlag und eidlicher Erklärung ſich 
verpflichteten, ihre Pflichten und Aufgaben 
treu und gewissenhaſt zu erfüllen. In der 
alten Dorfordnung werden wir auch mit 
der Eid e s f o r m e l bekanntgemacht, die 
ſie dem Meyer nachzuſprechen hatten. Hier- 
über unterrichtet uns der Paragraph 3 des 
genannten Artikels, der sagt: 
Sollen Heymeyer, Schützen und 
Schätzer, wann Sie zu vor vom Meyer 
und Gerichten vor Verſambleter Gemeind 
ihres Ambts deutlich werden unterrichtet 
seyn, nach gegebener Handgelöbnus ſol- 
chem allem Treulich nach zu kommen, 
würcklich Schweren, und mit Aufhebung 
Zweyer Finger gegen Himmel folgende 
Worte, ſo der Meyer vor zu leſen hal, 
alſo Schweren: 
„Ich N. N. Swere Zu Gott dem All- 
mächtigen mein Heymeyer-, Schützen-, 
Schatzer-Ambt, auf die Arth wie mir vor 
der Gemeinde iſt vorgehalten und er- 
klähret worden, treulich und fleißig Ver- 
richten, keinem durch die Finger ſehen, 
oder Unrecht thun, sondern nach meinem 
beſten Vermögen, wissen und gewissen, 
nach inhalt der Dorff-Ordnung mich 
richten, k wahr mir Gott helfe Amen.“ 
Man ſieht hieraus, daß man es früher 
mit dem Amte eines Gemeindebeamten 
ſchr ernſt nahm. In der Erfüllung der 
Tienſstpflicht nach beſtem Wissen und Ge- 
wiſſen zu handeln, sich nach der Dorford- 
nung zu richten, „keinem durch die Finger 
sehen“ oder Unrecht zu tun, das waren 
Begriffe, mit denen ein heiliger Ernſt ver- 
bunden war. 
  
 3  3 5  0 2 0 0 2 2 0 ) 0 2 3 3 0 2 2 3 2 2  0 0 0 0 2 12 2 2 0 2 2 2 0 20 0 0 00 2 2 02 2 20 202 0 2 2 0 2 2 0 2 2 0 0 0 2 0 0 2 20 202,00 0 2 2 2 20 2.020 2202.20 2 2 2 2 0 0 2 2 0 0 2 0 0 0 0 9 1 
  
  
  
Kein Oesterreich, kein Preußen ~ ein einiges freies Deutschland. 
Erzherzog Johann, 
nachmals Reichsverweser im Jahre 1842 
  
  
  
E  0  0  0 6 0 0 0 0 0 0  0  0 0 0  2 0 0 0 0 0 0 0 0  6 0 0 0 0  0 0 3 0 0 0 0 2 0 0 0 9 0 0 0 0 2 2 0 2 0 0 2 2 2 0 2 0 0 0 0 0 0 0 2 0 2 0 2 0 2 0.2 d 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.