Full text: 5.1927 (0005)

  
Saarkalender für das Jahr 1927. 
oder dessen Beigeordneten eidlich bekräf- ſo verſprechen wir dieſes uns aufgetra- 
tigen. gene Amt, nach den Vorſchriften der von 
Art. 10. Das reihenweiſe Wahrnehmen Königl. Regierung zu Trier den 28. De- 
des Nachtwächterdienſtes von den erwachſe- ;; ; h 
nen männlichen Gemeinde - Gliedern darf Nachtwächterdienſt gewissenhaft zu ver- 
ferner in größeren Landgemeinden von sehn, alles was der öffentlichen Sicher- 
mehr als 30 Feuersſtellen nicht mehr Statt heit iet eius Zen g ute. UH 
finden. —" ; ü gehen gegen dieselbe, welches wir ent- 
Art. 4 berichtet uns von der Vereidigung decken werden, zur Anzeige zu bringen, 
der Nachtwächter. Da liegt mir nun fol- ſo wahr uns Gott Helfe und sein Heiliges 
gender Wortlaut einer solchen Vereidigung Evangelium ... Â 
in der Bürgermeiſterei Fraulautern vor: unterschriften. –“ 
„Verhandelt Fraulautern, den 2. März Heute weben Spinnen ihre Netze um 
1843. Nachdem wir Endesunterſchriebene . . Spieß, Horn und Laterne, nicht lange aber 
(folgen sechs Namen) durch den Bürger- wird es mehr dauern, da man diese Stücke 
meiſter zu Fraulautern unter Zuſtimmung im Museum = als Erinnerung an längst 
des Schöffenrathes und Genehmigung des entſchwundene, poeſievolle Zeiten – be- 
Königlichen Landrathes des Kreiſes Saar- wundern kann. – 
louis zum Nachtwächter für die Gemeinden ; 
Fraulautern, Roden, Dillingen Pachten und ?) Die Bürgermeisberei Fraulautern bestand 
Hülzweiler?) ernannt worden ſind, damals aus diesen fünf Gemeinden. 
  
  
VLeibeigen. 
Ein seltenes Dokument aus dem Jahre 1772. 
Auf Roſen waren die Bewohner des Saarlandes in der Fürſtenzeit nicht gebettet. 
Die klrinen Herrscher führten ein Willkürregiment, sie waren so selbſtherrlich, wie nur 
je ein Zar von Rußland. Es gab keine Gleichberechtiqung, die Bewohner waren zum 
größten Teile leibeigen und an die Scholle gebunden. Nur die Stadtbürger waren frei 
und auf dem Lande einige Leute, deren Mittel es erlaubten, sich aus dem drückenden 
Verhältnis zu befreien. Es gehörte überdies vielfach zu diesem Avanecement, in der Stadt 
Grund und Boden zu erwerben und ein Haus darauf zu bauen. Das menſchenunwürdige 
Daſein eines Hörigen mag vielleicht\damals nicht so hart, wie es uns erſcheint, empſunden 
worden sein. Es war Brauch, durch Alter und rückſichtsloſe Macht gefestigt und geheiligt. 
Wer dagegen aufbegehrte, der baumelte sehr bald am Ealgen als Bösewicht, der Geſetz 
und Recht Hohn sprechen wollte. Wehe dem Leibeigenen, der es wagte, aus dem Lande 
zu ziehen, er wurde ausgeliefert und erhielt zum Ernpfang die „Begrüßung“, d. h. 25 
Stockprügel. Die Bestrafung erfolgte dann nach peinlichem Gerichtsverfahren. Auch eine 
Ehe außerhalb des Landes einzugehen, war streng untersagt, es sei denn, daß sich Leib- 
eigene, gleich ob männlichen oder weiblichen Geschlechts, von dem harten Zwange los- 
kaufen konnten und eine amtliche Bescheinigung darüber erwirkt hatten, die mit be- 
ſonderem Aufwand verbunden war. Das „gezwungene Dienſtjahr“, wie die Frondienſte, 
konnten ebenfalls durch Frongelder abgelöſt werden. Ein sehr seltenes Dokument bildet 
das hier im Bilde beigefügte Aktensſtück aus dem Jahre 1772. Anna Maria Hofmann 
wird damit nur die Erlaubnis erteilt, die Scholle zu verlaſſen und bleibt in der Graf- 
ſchast „selbige alsdann anderweit, nach wie vor, in Leibeigenschafts-Pflichten“. Das häus- 
liche Niederlassen in einem anderen Orte der Grafschaft als derm der engeren Heimat, 
durfte, wie aus dem Aktenstück hervorgeht, nur mit „Höchst Dero Erlaubnis“ geschehen, 
die gegen Hinterlegung einer nach dem Verhältnis des Petenten festgelegten Summe 
" certeilt wurde. 
zember 1831 erlaſſenen Ordnung für den .
	        
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