Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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rung (Anweisung Nr. 3). Die Militärregierung war mit der Ernennung der beiden Re 
gierungspräsidenten Wilhelm Boden (Koblenz) und Wilhelm Steinlein (Trier), der 
Land- und Schulräte sowie der Amtsbürgermeister einverstanden. Das deutsche 
Verwaltungspersonal war allerdings noch kaum gesäubert worden: Le degre 
d'epuration de ce personnel varie d'apres la Hierarchie des fonctions. L'effort 
d'epuration ayant commence par le haut 34 . Anfang Juli empfahl Boden seinen Regie 
rungsdirektoren, politisch belasteten Bewerbern keinerlei Aussichten mehr auf eine 
baldige Einstellung zu machen 35 36 37 . 
Am 13. August 1945 verteilte Lieutenant-Colonel Gouraud, Kommandant des Deta 
chement E 42 in Bad Ems, eine neue Entnazifizierungsdirektive, die bisher im fran 
zösisch besetzten Baden angewandt worden war (etahli par le Gouvernement Mili- 
taire du pays de Bade en Mai 1945) 3b . Diese Instructions pour toutes les autorites 
administratives allemandes 37 entsprachen weitgehend den Entlassungskategorien des 
SHAEF-Handbooks mit den Veränderungen vom 24. März 1945 38 . Ein Unterschied 
bestand in der Beurteilung der Angehörigen der SA: Als neue Grenze sollte der Rang 
des Unterscharführers gelten. Ein Exemplar der Richtlinien sollte gut lesbar in jeder 
öffentlichen Verwaltung aufgehängt werden; als Hilfsmittel wurde den Offizieren 
vor Ort eine Rangtabelle der verschiedenen NS-Organisationen mitgegeben. Anträge 
auf Entlassung mußten von der jeweils höheren militärischen Ebene genehmigt wer 
den 39 . 
Am 22. August 1945 lud die französische Militärregierung die beiden Regierungs 
präsidenten Boden und Steinlein zu einer Besprechung nach Bad Ems ein. Tagesord 
nungspunkt Nr. 1 war die Frage der Entnazifizierung 40 . An alle Beschäftigten des öf 
fentlichen Dienstes sollte der politische Fragebogen ausgeteilt werden. Eine Priori 
tätenliste legte das weitere Vorgehen fest: Nach den Regierungspräsidien, 
Landratsämtern und Stadtverwaltungen sollten das Unterrichts wesen, die Finanz-, 
Forst-, Post- und Eisenbahnverwaltung gesäubert werden. General Billotte appel 
lierte an die deutsche Verwaltung, kooperativ mit der Militärregierung zusammenzu 
34 GMRH: Rapport, 10.9.1945; AOFAA CC POL III G 1 p.37. Manche Landräte hatten sich eigene Ent 
nazifizierungsrichtlinien zurechtgelegt: Der Landrat von Cochem wollte alle, die etwas verbrochen 
oder sich in der Partei aktiv betätigt und die Idee des Nationalsozialismus verbreitet haben für untrag 
bar erklären, während alle Mitläufer oder Zwangsmitglieder im Dienst beibehalten werden sollten; 
Schreiben an das Regierungspräsidium Koblenz, 6.8.1945; LHA KO 441/45357/59-65. 
35 Boden, 10.7.1945; LHA KO 700,155/1/67. 
36 GMRH/D6t. E42/ADM 548: Gouraud (Cdt. Ddt. E42) an das D6t. F in Koblenz und Trier und das 
Det. H in Montabaur, 13.8.1945; AOFAA RPc.919 p. 15 d.145. 
37 GM de Bade: "Instructions pour toutes les autorites administratives allemandes", o.D. (Mai 1945); 
AOFAA RP c.1068 p.6a, c.1072 p.43 u. LHA KO 498/696. Zur Situation im Land Baden: Grohnerl, 
S. 20ff. 
38 Siehe das Kapitel B. 1. 
39 GMRH/Det. E 42: Gouraud: Note de Service, 3.8.1945; AOFAA RP c.l 129. 
40 Auf französischer Seite nahmen Billotte als kommandierender General des Landes Rheinland-Hessen- 
Nassau, Gouraud als Kommandant des Döt. E 42 und seine beiden Untergebenen Cdt. Balade (Döt. F in 
Koblenz) und Lt.-Col. Gigandet (Det. F in Trier) teil; GMRH/CAB 38: Note de Service, 11.8.1945; 
GMRH: "Compte-rendu du premier conseil de gouvemement tenu ä Bad-Ems", 22.8.1945; Regie 
rungspräsidium Trier: Bericht, 22.8.1945; AOFAA RP c.919 p. 15 d. 145 u. DGAP c.233 p.56; LHA 
KO 700,155/1/69-95. Abgedruckt in: BROMMER, S. 62-83.
	        
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