Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Tabelle 24: 
Einordnung der alten Entnazifizierungsbescheide: 
Hauptschuldige: 
Belastete: 
Minderbelastete: 
Mitläufer: 
Entlastete: 
Internierung 
Beschlagnahmung von mindestens 40% des Vermögens, 
Geldbußen über RM 15.000, Pensionierung, Entlassung oder 
Berufsverbot 
Zurückstufung um mindestens drei Gehaltsstufen oder nach 
1936 und früher, Beschlagnahmung von weniger als 40% des 
Vermögens, Geldbußen unter RM 15.000 
Zurückstufung um ein bis zwei Gehaltsstufen oder nach 1937 
und später, Bewährungsfrist als einzige Sühnemaßnahme, 
kleine Geldbußen (unterhalb RM 1.000) 
ohne Sühnemaßnahme, Beibehaltung im Dienst 
Die Anerkennung landesfremder Entnazifizierungsbescheide 
In den ersten beiden Nachkriegsjahren wurde landesfremden Entnazifizierungsbe 
scheiden großes Mißtrauen entgegengebracht. Selbst Personen aus einem anderen 
Land der französischen Zone mußten sich erneut einem Entnazifizierungsverfahren 
stellen, wenn sie den Wohnort wechselten. Zonenfremde Bescheide wurden in der 
Pfalz bis April 1947, in Rheinland-Hessen-Nassau bis Ende 1947 prinzipiell nicht 
anerkannt 5 . Die Amnestiebescheide der französischen Militärregierung besaßen da 
gegen in der gesamten Zone Gültigkeit 6 . 
Die Einsichtnahme in die Spruchkammerakten im Landesarchiv Saarbrücken ergab, 
daß im Saarland ab 1948 landesfremde Entnazifizierungsbescheide größtenteils an 
erkannt wurden. In Rheinland-Pfalz war diese Frage in einem besonderen Paragra 
phen der LVO geregelt worden: Rechtskräftige Entscheidungen von Spruchkammern 
anderer Länder der französisch besetzten Zone oder anderer Besatzungszonen wer 
den in Rheinland-Pfalz anerkannt 7 . Falls zwei Bescheide Vorlagen, wurde der ältere 
als rechtskräftig anerkannt. Schwierigkeiten gab es mit der Anerkennung saarländi 
scher CSE-Bescheide. Landeskommissar Junglas teilte im August 1947 der Eisen 
bahndirektion Trier mit, daß diese Bescheide nicht akzeptiert werden könnten: Sie 
seien nicht aufgrund eines Spruchkammerverfahrens mit ausreichenden Rechtsga 
rantien für den Betroffenen zustandegekommen. Dies wurde bis zum Frühjahr 1949 
5 Cou6 ordnete im März 1947 an, daß amerikanische Spruchkammerurteile nur die Genehmigung der 
Militärregierung brauchten, um in der Pfalz anerkannt zu werden; GMPA/AA/INT/DENAZ: Coue an 
Koch, 24.3.1947; LA SP R 18/2. Zur Situation in Rheinland-Hessen-Nassau: Provinzkommissar Bec 
ker, 5.2.1947; Reg.präs. Koblenz: Verfügung, 11.6.1947; LHA KO 441/45563/113 u. 441/45570/13. 
6 GMRP/EPU 737 u. 1120: Roynette an Junglas, 1.4. u. 17.5.1949; AOFAA RP c.901 p.7. 
7 LVO § 63; VOBL-RP Nr. 9/47 (21.4.1947), S. 121-129. Siehe auch: Junglas: Verwaltungsverordnung 
(VA) Nr. 10, 20.4.1948; AOFAA RP c.3190 p.71.
	        
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