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Tabelle 24:
Einordnung der alten Entnazifizierungsbescheide:
Hauptschuldige:
Belastete:
Minderbelastete:
Mitläufer:
Entlastete:
Internierung
Beschlagnahmung von mindestens 40% des Vermögens,
Geldbußen über RM 15.000, Pensionierung, Entlassung oder
Berufsverbot
Zurückstufung um mindestens drei Gehaltsstufen oder nach
1936 und früher, Beschlagnahmung von weniger als 40% des
Vermögens, Geldbußen unter RM 15.000
Zurückstufung um ein bis zwei Gehaltsstufen oder nach 1937
und später, Bewährungsfrist als einzige Sühnemaßnahme,
kleine Geldbußen (unterhalb RM 1.000)
ohne Sühnemaßnahme, Beibehaltung im Dienst
Die Anerkennung landesfremder Entnazifizierungsbescheide
In den ersten beiden Nachkriegsjahren wurde landesfremden Entnazifizierungsbe
scheiden großes Mißtrauen entgegengebracht. Selbst Personen aus einem anderen
Land der französischen Zone mußten sich erneut einem Entnazifizierungsverfahren
stellen, wenn sie den Wohnort wechselten. Zonenfremde Bescheide wurden in der
Pfalz bis April 1947, in Rheinland-Hessen-Nassau bis Ende 1947 prinzipiell nicht
anerkannt 5 . Die Amnestiebescheide der französischen Militärregierung besaßen da
gegen in der gesamten Zone Gültigkeit 6 .
Die Einsichtnahme in die Spruchkammerakten im Landesarchiv Saarbrücken ergab,
daß im Saarland ab 1948 landesfremde Entnazifizierungsbescheide größtenteils an
erkannt wurden. In Rheinland-Pfalz war diese Frage in einem besonderen Paragra
phen der LVO geregelt worden: Rechtskräftige Entscheidungen von Spruchkammern
anderer Länder der französisch besetzten Zone oder anderer Besatzungszonen wer
den in Rheinland-Pfalz anerkannt 7 . Falls zwei Bescheide Vorlagen, wurde der ältere
als rechtskräftig anerkannt. Schwierigkeiten gab es mit der Anerkennung saarländi
scher CSE-Bescheide. Landeskommissar Junglas teilte im August 1947 der Eisen
bahndirektion Trier mit, daß diese Bescheide nicht akzeptiert werden könnten: Sie
seien nicht aufgrund eines Spruchkammerverfahrens mit ausreichenden Rechtsga
rantien für den Betroffenen zustandegekommen. Dies wurde bis zum Frühjahr 1949
5 Cou6 ordnete im März 1947 an, daß amerikanische Spruchkammerurteile nur die Genehmigung der
Militärregierung brauchten, um in der Pfalz anerkannt zu werden; GMPA/AA/INT/DENAZ: Coue an
Koch, 24.3.1947; LA SP R 18/2. Zur Situation in Rheinland-Hessen-Nassau: Provinzkommissar Bec
ker, 5.2.1947; Reg.präs. Koblenz: Verfügung, 11.6.1947; LHA KO 441/45563/113 u. 441/45570/13.
6 GMRP/EPU 737 u. 1120: Roynette an Junglas, 1.4. u. 17.5.1949; AOFAA RP c.901 p.7.
7 LVO § 63; VOBL-RP Nr. 9/47 (21.4.1947), S. 121-129. Siehe auch: Junglas: Verwaltungsverordnung
(VA) Nr. 10, 20.4.1948; AOFAA RP c.3190 p.71.