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Allerdings, so die wichtige Einschränkung im Art. 3, sollten durch die neuen gesetz
lichen Regelungen die bisherigen Entnazifizierungsmaßnahmen nicht in Frage ge
stellt werden: ... les decisions prises en matiere d'epuration ... anterieurement ä
l'installation des jurisdictions prevues ci-dessus (Spruchkammern; R.M.), doivent
etre considerees comme acquises, sauf cas exceptionnels.
Die Verordnung Nr. 79 war ungenau formuliert und teilweise den neuen Instruktio
nen Laffons widersprechend abgefaßt. So räumte Koenig den Spruchkammern den
Strafrahmen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 (Todesstrafe!) ein. Auch die Neuerung,
daß Mitglieder verbrecherischer Organisationen, denen keine individuellen Straftaten
angelastet wurden, vor deutschen Spruchkammern entnazifiziert werden sollten, ging
in den unklaren Formulierungen der Verordnung unter 30 .
30 Am 10. Februar hatte der Directeur G6n£ral de la Justice, Furby, Laffon mitgeteilt, daß diese Personen
ihre Verfahren jetzt doch vor den deutschen Spruchkammerorganen - und nicht wie bisher geplant vor
Militärgerichten - bekommen sollten; CCFA/DGJ: Furby an Laffon, 10.2.1947; AOFAA DGAP
c.3306 p.l 17. Siehe das Kapitel F.1.3.