Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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Allerdings, so die wichtige Einschränkung im Art. 3, sollten durch die neuen gesetz 
lichen Regelungen die bisherigen Entnazifizierungsmaßnahmen nicht in Frage ge 
stellt werden: ... les decisions prises en matiere d'epuration ... anterieurement ä 
l'installation des jurisdictions prevues ci-dessus (Spruchkammern; R.M.), doivent 
etre considerees comme acquises, sauf cas exceptionnels. 
Die Verordnung Nr. 79 war ungenau formuliert und teilweise den neuen Instruktio 
nen Laffons widersprechend abgefaßt. So räumte Koenig den Spruchkammern den 
Strafrahmen des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 (Todesstrafe!) ein. Auch die Neuerung, 
daß Mitglieder verbrecherischer Organisationen, denen keine individuellen Straftaten 
angelastet wurden, vor deutschen Spruchkammern entnazifiziert werden sollten, ging 
in den unklaren Formulierungen der Verordnung unter 30 . 
30 Am 10. Februar hatte der Directeur G6n£ral de la Justice, Furby, Laffon mitgeteilt, daß diese Personen 
ihre Verfahren jetzt doch vor den deutschen Spruchkammerorganen - und nicht wie bisher geplant vor 
Militärgerichten - bekommen sollten; CCFA/DGJ: Furby an Laffon, 10.2.1947; AOFAA DGAP 
c.3306 p.l 17. Siehe das Kapitel F.1.3.
	        
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