204
Am 7. November 1946 wurde das weitere Vorgehen durch die Directives comple-
mentaires relatives ä VOrganisation des Services charges de l'epuration economique
festgelegt 133 . Schrittweise sollten zuerst die genannten 51 Firmen, dann die restlichen
Firmen großer und die 933 Firmen minderer Bedeutung entnazifiziert werden. Nach
Beendigung dieser Untersuchung sollten die restlichen 33.514 Kleinuntemehmen,
Handels- und Handwerksbetriebe überprüft werden. Das Führungspersonal der Be
triebe, einschließlich der leitenden Angestellten und Ingenieure, sollte anhand eines
Fragenkataloges auf seine politische Belastung untersucht werden: ... ceux qui sont
responsables de la politique economique et sociale de l'entreprise, politique ä double
effet: celui de contribuer au succes du nazisme et du militarisme d'une part - realiser
d'importants benefices ou autres profits ou avantages d'autre part l34 . Die Militärre
gierung forderte die deutschen Organe auf, bei der Untersuchung gleichzeitig zu prü
fen, ob die Firma auch als juristische Person einer Sanktion unterworfen werden
könnte 135 136 . Roynette nannte Amal die Namen von 45 "Nazi-Firmen", bei denen er eine
Beschlagnahmung erwarte (qui seront vraisemblablement confisquees et mises sous
sequestre en attendant la decision finale (devolution des biens)) ,36 .
Die neue Entnazifizierungsdirektive wurde vom Dreierausschuß Ende November
1946 an die deutschen Organe weitergeleitet 137 138 . Einen Monat später trafen die ersten
Sanktionsvorschläge beim Service Epuration ein. Roynette stellte fest: La periode de
demarrage est virtuellement passee ,38 . Von den insgesamt 24.051 Entscheidungen
der Bereinigungskommissionen (48% mit einer Sanktion) wurden aber nur etwa
3.000 von der Militärregierung bearbeitet. Roynette schickte die restlichen Akten zur
erneuten Untersuchung zurück. Es seien weder die notwendigen Ermittlungen ge
führt noch alle Verdachtsmomente genügend berücksichtigt worden. Die Sanktions-
133 Ebd.; die Direktive war aufgrund einer mehrwöchigen Vorarbeit Roynettes in Abstimmung mit de Vas-
soigne entstanden; siehe das Schreiben Roynettes, 4.10.1946: Qui doit-on epurer parmi le personnel
des entreprises importantes?', AOFAA RP c.901 p.5.
134 Ebd.; die Direktive nannte u.a. folgende Fragestellungen: Beziehungen zur NSDAP, den NS-Wirt-
schaftsorganisationen und zur Kriegswirtschaft; Nutznießerschaft durch Arisierungen oder Besitz ge
raubter Vermögen aus den besetzten Ländern; Ausübung von Druck auf das Firmenpersonal zur Unter
stützung des NS-Regimes; Durchführung rassistischer oder antikirchlicher Maßnahmen; Repressionen
gegen politische Gegner und Gewerkschaftler; schlechte Behandlung von Kriegsgefangenen, Fremd
oder Zwangsarbeitem; Benutzung der UK-Stellung für partei-politische Zwecke.
135 Bereits in der Direktive vom 18. März 1946 hatte sie den Organen den Auftrag gegeben, eine Verant
wortung des Unternehmens zu untersuchen. Im positiven Fall sollten Geldbußen oder die Betriebs
schließung angeordnet werden; Hettier de Boislambert, 18.3.1946 (Anm. 115).
136 Bis auf wenige Ausnahmen stimmte die Liste mit den Namen der 51 vordringlich zu entnazifizierenden
Betriebe überein; Roynette, November 1946 (Anm. 128).
137 Am 28. November 1946 hatte Roynette nachgefragt, warum die Direktive noch nicht bei den Organen
angelangt war. Junglas erklärte die Verzögerung mit der Anfertigung der Übersetzung. Er habe aber
bereits mündlich die Vorsitzenden über den Inhalt verständigt; Junglas an Roynette, 28.11.1946, u. an
die Vorsitzenden der Organe, 29.11.1946. Siehe auch den Bericht des Kreisdelegierten über den Be
such Junglas in Neuwied, 16.10.1946; AOFAA RP c.901 p.5, c.920 p.24 d.229 u. c.l 104.
138 GMRP/EPU 3120: Roynette, 20.12.1946; AOFAA RP c.901 p.5. Siehe auch die Berichte der Landräte
von Koblenz, St. Goar, Altenkirchen und des Regierungspräsidenten in Montabaur, Altmeier; LHA KO
441/45360/19lf., 209-220, 441/45361/7-14, 860/3777/67-85 u. BROMMER, S. 351-357. Trotzdem
kam die Arbeit oft zum Stillstand: Der Ausschuß in Bad-Kreuznach konnte im Januar und Februar
1947 nicht arbeiten, da die Räume nicht ausreichend beheizt waren; AOFAA RP c.1068 p.6a.