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eignete Personen aus dem freischaffenden Künstlertum (zum Beispiel Schriftsteller),
Vertreter der politischen Parteien und der Gewerkschaften. Eine Commission inter-
provinciale in Baden-Baden überprüfte die Vorschläge der Länderkommissionen und
traf eine endgültige Entscheidung. Je nach Ausgang des Verfahrens stellte sie dann
den - zur Berufsausübung notwendigen - Künstlerausweis aus 36 . Die Durchführung
der Entnazifizierung stieß auf große Schwierigkeiten: Große Teile des Rundfunkor
chesters beim Südwestfunk in Baden-Baden und des technischen Personals von der
früheren Reichsrundfunkgesellschaft mußten trotz Parteimitgliedschaft übernommen
werden 37 .
Bei einigen Berufsgruppen ergänzten Entnazifizierungsmaßnahmen die alliierte
Entmilitarisierungspolitik. Berufssoldaten, Polizisten, Zoll- und Forstbeamte 38 sowie
Feuerwehrleute unterlagen nicht nur der politischen Säuberung, sondern auch beson
deren Kontrollbestimmungen der Militärregierung. So waren einige Berufe für ehe
malige Berufssoldaten versperrt; ihr Zugang zu höheren Bildungseinrichtungen
wurde reglementiert 39 . Bis in das Jahr 1950 hinein unterlagen die ehemaligen Offi
ziere der Wehrmacht und der NS-Gliederungen der besonderen Kontrolle durch die
Besatzungsmacht 40 . In Rheinland-Pfalz galten noch Ende 1948 genaue Vorschriften
für die Zulassung ehemaliger Nationalsozialisten und Militaristen zum Dienst bei der
Feuerwehr: Ausgeschlossen waren alle Offiziere der paramilitärischen NS-Gliede-
36 CCFA/CAB/C 4331: Laffon an die Deleguds Supörieurs, 24.6.1946; CCFA/CAB/C 4311: Amal an
Schmittlein, 22.6.1946; AOFAA DG AP c.3306 p.l 15 u. c.232 p.47. In der Pfalz war die Kommission
zwar bereits Ende September 1946 konstituiert worden, die Erfassung der Betroffenen zögerte sich je
doch immer länger hinaus. In mehreren Schreiben forderte die Militärregierung das Oberregierungsprä
sidium auf, ihm die Liste der im Theater- und Lichtspielwesen tätigen Personen zu übermitteln;
GMPA/AA/INT-DEN 2751: Brozen-Favereau an Laffon, 6.1.1947; GMPA/AA/INT: Schneider an
Koch, 23.11.1946, 7.1. u. 4,2.1947; Koch an Landräte u. Oberbürgermeister, 17.1. u. 6.3.1947; AO
FAA DGAP c.232 p.49 u. c.233 p.51; LA SP H 13/750/58, 595 u. R 18/2.
37 Hierzu: Rapport, 8.1.1947 (Anm. 34). Im Saarland wurden der Verwaltung im Dezember 1947 die
CSE-Bescheide für das Personal der Radioanstalt übermittelt; zuvor war in der CSE-Sitzung am
19. September 1947 der frühere Entnazifizierungsbescheid gegen den Schauspieler S. (Verbot auf drei
Jahre im Rundfunk zu sprechen und in der Öffentlichkeit aufzutreten) abgeschwächt worden: S. konnte
wieder - mit einer Gehaltskürzung von 10% auf drei Jahre - als Schauspieler angestellt werden; LA SB
VK 195 u. 196.
38 Die Entnazifizierung der Forstbeamten wurde in den ersten beiden Jahren besonders aufmerksam von
der Militärregierung beobachtet, da sie - aus eigener Erfahrung - eine deutsche Werwolf-Bewegung,
die aus den Wäldern heraus operierte, fürchtete.
39 Im Saarland wurden nur Wehrmachtsoffiziere bis zum Rang des Hauptmanns zum Unterricht an der
Kunstgewerbehochschule und der höheren technischen Lehranstalt zugelassen; GMSA/DAA/EDU/E
280: Paynel an die Verwaltungskommission, 7.3.1947; LA SB VK 202. Berufssoldaten wurden durch
die Direktive Laffons vom 2. April 1947 in vier Kategorien eingeteilt: Für die erste Kategorie (u.a.
ehemalige Führungsoffiziere, Angehörige des Abwehramtes und Wehrmachtsoffiziere ab dem Briga
degeneral) galten folgende Beschäftigungsverbote: Polizei, Gendarmerie, Feuerwehr, Zoll, Forstwesen,
Erziehungswesen, öffentliche Verwaltung, motorisierte Berufe (z.Bsp. Lastwagenfahrer) sowie Füh
rungsposten in der Privatwirtschaft; CCFA/CAB/C 3389: Laffon an die Döl6gu<Ss Supdrieurs, 2.4.1947;
AOFAA DGAP c.3306 p. 115.
40 Declaration de changement de residence des ex-Officters de la Wehrmacht et des ex-Cadres des For
mations Paramilitaire; HCAA-RP/Contröle Securite 1144: Commissaire de Land Hettier de Boislam
bert an Ministerpräsident Altmeier, 25.5.1950; AOFAA RP c.1089 p.30.