Full text: Entnazifizierung in Rheinland-Pfalz und im Saarland unter französischer Besatzung von 1945 bis 1952

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2.7. Der Alliierte Kontrollrat in Berlin 
Am 30. Juli 1945 fand die konstituierende Sitzung des Alliierten Kontrollrates statt. 
Die Kommandeure der vier Besatzungszonen, die sich etwa dreimal im Monat trafen, 
bildeten das oberste Organ, den Control Council (CONL). Dem CONL war das 
Coordinating Comittee (CORC) als ausführendes und beratendes Gremium beige 
ordnet. Es tagte zweimal wöchentlich und konnte Fragen von geringerer Bedeutung 
selbst entscheiden. Als Vertreter General Koenigs nahm hier anfangs General Koeltz, 
ab Mitte Juni 1946 General Roger Noiret die Interessen Frankreichs wahr. Unter die 
sen beiden Führungsgremien arbeiteten im Kontrollrat zehn Direktorien, die sich je 
weils in Ausschüsse (Committees) und Unterausschüsse (Subcommittees) aufteilten. 
In allen Kontra! Iratsgremien wechselte der Vorsitz monatlich nach dem gleichen 
Rhythmus: Frankreich hatte im Oktober, Februar und Juni den Vorsitz inne. Alle Be 
schlüsse bedurften der Einstimmigkeit. Falls kein Konsens erzielt werden konnte, 
wurde dies protokolliert und der Vorgang dem nächsthöheren Gremium zur Ent 
scheidung vorgelegt 8 . Für die Frage der Entnazifizierung war das Directorate of In 
ternal Affairs and Communications (DIAC) zuständig 9 . Am 14. August 1945 kamen 
seine Mitglieder zur konstituierenden Sitzung zusammen. Der französische Vertreter 
im DIAC und Directeur General des Affaires Administratives pour le GFCC, Prefet 
Hontebeyrie, war von dem bürokratisch detailliert geregelten Aufbau der Kontroll- 
ratsgremien überrascht (un formalisme et une meticulosite qui surprennent la pre- 
miere fois} 10 . Vierzehn Tage später gründete das DIAC das Public Safety Committee 
(APSC). Französischer Vertreter im APSC wurde der Leiter der Section de la Secu- 
rite Publique pour la GFCC und Contröleur General ä la Securite Nationale, Puel 11 . 
Auf seiner ersten Sitzung am 28. August beschloß das APSC, für die Fragen der Ent 
nazifizierung einen Unterausschuß einzurichten. In dieses Nazi Arrest and Denazifi- 
cation Sub-Committee (NADSC) wurden von jeder Kontrollratsgruppe zwei Mit 
glieder entsandt (ein Sicherheitsoffizier und ein Vertreter der Spionageabwehr); das 
GFCC ernannte die Offiziere Griscelli und Toussaint. Der NADSC sollte für den 
APSC Direktiven zur Entnazifizierung entwerfen 12 . Es galt, den Auftrag des Potsda 
mer Protokolls umzusetzen: 
8 Auch die Sekretariate der einzelnen Gremien wechselten im Monatsrhythmus; jedes Protokoll und je 
des Memorandum mußte dreisprachig übersetzt werden. Diese komplizierte Arbeitsstruktur führte 
dazu, daß Gremien Entscheidungen trafen, die später auf einer höheren Ebene widerrufen wurden. Ein 
und derselbe Gesetzesentwurf trug je nach Gremium verschiedene Bezeichnungen. Hierzu: Noiret, Ro 
ger: Organisation Generale de ['Administration de l'Allemagne. Paris 1947; AOFAA. 
9 Dem DIAC wurde die Ausführung folgender Bestimmungen des Potsdamer Protokolls übertragen: vom 
Abschnitt III "Über Deutschland" die §§ 5 (letzter Satz), 6, 7, 9 (I, II u. III); die §§ 9 (IV), 10 u. 14 (g) 
nur teilweise; DIAC/P(45)4 (Final), 31.8.1945: "Terms of Reference of the DIAC"; angenommen auf 
der 3. DIAC Sitzung, 5.9.1945 (DIAC/M(45)3); AOFAA GFCC DGAA c.109. Zum Organisationsauf 
bau: GFCC/DGAA/DIV/INT 28: Arbeitsbericht, 6.9.1945; AOFAA GFCC DGAAc.94. 
10 GFCC/DGAA: Compte rendu, 25.8.1945; AOFAA GFCC DGAA c.109. 
11 DIAC/P(45)6, 31.8.1945: "Terms of Reference of the APSC"; DIAC/M(45)2, 27.8.1945; AOFAA 
GFCC DGAA 109. 
12 DIAC/APSC/M(45) 1, 28.8.1945; DIAC/APSC/P(45)1, 6.9.1945: "Terms of Reference of the 
NADSC"; AOFAA GFCC DGAA c.110 u. c.l 11 p.2.
	        
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