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diglich in Hamburg durchgesetzt, wo schon Ende 1946 die Pflichteinstellungsquoten
heraufgesetzt worden waren. 62
Anders als der Zonenbeirat, traf der Länderrat der amerikanischen Zone schon
erheblich früher Rahmenregelungen, die auch weiter gingen als die Ansätze in der
britischen Zone, und die Militärregierung setzte den deutschen Vorstößen hier weni
ger Widerstand entgegen. Soweit die Kriegsversehrtenfürsorgestellen 1945 aufgelöst
waren, hing auch die Arbeitsvermittlung für Schwerbeschädigte zunächst, wie es ein
bayrischer Vertreter formulierte, in der Luft, 6 * so daß die Länderratsausschüsse schon
im Dezember 1945 eine Reform vorbereiteten. Tatsächlich übernahmen die Arbeits
ämter ohne gesetzlichen Auftrag zu dieser Zeit vielfach die Vermittlung, so daß die
gleichen Grundsatzdiskussionen wie in der britischen Zone begannen. Der Länder
rat konnte sich hier zunächst nicht einigen; so verwies Reinhold Maier auf die
Notwendigkeit einvernehmlicher Regelung mit der Wirtschaft, Ludwig Preller auf
die technische Notwendigkeit der Einschaltung der Arbeitsämter, der bayrische
Vertreter Hilpert auf den Vorrang der Fürsorgegesichtspunkte. 64 Einen Entwurf, die
Pflichtquote generell auf 10% zu erhöhen, nahm der Länderrat daher zunächst nur
zur Kenntnis. 65 Mit dieser Frage nach der Priorität der ökonomischen oder der
fürsorgerischen Gesichtspunkte verwob sich nun jedoch eine zweite Konfliktebene:
die Problematik der Kompetenzabgrenzung zwischen Ländern und Zoneninstitutio
nen, die 1946/48 zu den beherrschenden Themen der Länderratsarbeit im Vorfeld
der Entstehung der Bi- und Trizoneninstitutionen gehörte. Besonders Bayern wandte
sich auf Länderratsebene auch dann noch, als in den Ausschüssen Anfang 1947 eine
Einigung bereits gelungen war, 66 gegen eine zoneneinheitliche Behandlung des
Komplexes und beharrte auf dem Erlaß des Gesetzes durch die Landtage. 67
Erst am 6. Mai wurde das Gesetz im Länderrat verabschiedet, 68 und erst mehrere
Monate später übernahmen es auch die Länderparlamente der amerikanischen Zo
62 Die Ausführungsverordnung zum Hamburger Schwerbeschädigtengesetz vom 10. 10. 1946
legte den Pflichteinstellungssatz auf 5% für private und auf 10% für öffentliche Betriebe etc.
fest; höhere Zuweisungen für Privatunternehmen waren grundsätzlich möglich. Die Aus
gleichsabgabe für Nichtbesetzung wurde von 25 DM auf 40 DM erhöht. Erst am 2. 9. 1949
erließ auch Nordrhein-Westfalen eine Verordnung, die den Satz für Behörden auf 10%
erhöhte und für private Betriebe den Arbeitsminister nach Zustimmung eines Landtagsaus
schusses zur Festsetzung der gleichen Quote ermächtigte. Breil, S. 90.
63 Sozialpolit. Ausschuß des Länderrats, 11. 12. 1945; Protokoll in BA Z 1/897 Bl. 8.
64 Länderrat 2.4. 1946; Akten zur Vorgeschichte der Bundesrepublik, Bd. 1, S. 377 ff., hier
S. 401 f.
65 Ebd.
66 Sozialpolit. Ausschuß des Länderrats, 21.3. 1947; Protokoll in BA Z 1/899, hier Bl. 9 f.,
Gesetzentwurf in Anlage.
61 Länderrat 15. 4. 1947; Akten zur Vorgeschichte der Bundesrepublik, Bd. 2, S. 301 ff., hier
S. 304 u. 314 f.
66 Ebd., S. 401 u. 414.