fer 1945/46 in den einzelnen Regionen zunächst sehr unterschiedlich entwickelte.
Regelfall war in den ersten Wochen vor allem in britischer, amerikanischer und
sowjetischer Zone das Verbot jeglicher Zahlungen und der Verweis notleidender
Betroffener an die Fürsorge. 2 Ausgeschlossen war die Zahlung von Sozialleistungen
an Mitglieder der NSDAP und ihrer angegliederten Organisationen. 3
Nachdem die Potsdamer Konferenz Entmilitarisierung und Entnazifizierung als
zwei der Grundprinzipien der Besatzungspolitik erneut formuliert hatte, verfügte der
Alliierte Kontrollrat in seiner Proklamation Nr. 2 im September 1945 unter
anderem die Auflösung der Organisationen ehemaliger Kriegsteilnehmer... sowie
aller,. . Vereinigungen, die dazu dienen, die militärische Tradition in Deutschland
aufrechtzuerhalten, und untersagte ebenso die Neubildung solcher Organisationen;
die NSDAP wurde aufgelöst und die Auflösung der ihr angegliederten Organisatio
nen angekündigt. 4 Implizit war mit diesen Bestimmungen auch die Nationalsoziali
stische Kriegsopferversorgung (NSKOV) bereits aufgelöst, und das Kontrollratsge-
setz Nr. 2 bestätigte dies drei Wochen später ausdrücklich. 5 Auch das Verbot der
Neubildung von Vereinen ehemaliger Kriegsteilnehmer wurde ein zweites Mal mit
Gesetzeskraft bestätigt, und zwar Ende November im Kontrollratsgesetz Nr. 8.*
Im Herbst 1945 waren damit sowohl die Leistungen für die Kriegsopfer wie die
organisatorischen Infrastrukturen, auf die zurückzukommen sein wird, weitgehend
beseitigt. Angesichts der Millionen von Versehrten und Hinterbliebenen war das
Problem jedoch mit einem reinen Bekenntnis zum Antimilitarismus nicht gelöst. So
begannen parallel zu den Beratungen über die Sozialversicherungsgesetzgebung im
Winter 1945/46 Kontrollratsplanungen für eine Lösung der Kriegsopferfrage.
Dabei waren im wesentlichen drei Fragen strittig: 1) Sollen Kriegsopfer überhaupt
als solche eine Versorgung erhalten? 2) Wenn ja, soll sie im Rahmen einer eigenstän
digen Kriegsopferversorgungsverwaltung erfolgen? 3) In welcher Höhe soll die Ver
sorgung erfolgen, insbesondere im Vergleich zu Unfall- und Arbeitsgeschädigten?
Die drei Punkte, in den Kontrollratsgremien meist in der Form trockener Details
diskutiert, enthielten die Grundprinzipien der Stellung der Kriegsopfer in der zivilen
Es ist nicht auszuschließen, daß dabei auf deutscher Seite auch Mißverständnisse infolge
ungenauer Übersetzung mitspielten. So waren laut der zitierten Anweisung Leistungen an in
ihrer Erwerbsfähigkeit geminderte pensionnes (Empfänger von Sozialleistungen) gestattet,
was im deutschen Text, zu eng und in sich selbst widersprüchlich, mit Pensionierte wiederge
geben wurde.
Als Kriterium galt zunächst der Funktions- und Organisationskatalog in der Allgemeinen
Vorschrift Nr. 1 zur Ausführung des SHAEF-Gesetzes Nr. 52 über Sperre und Kontrolle von
Vermögen; die Nationalsozialistische Kriegsopfer-Versorgung (vgl. zu ihr auch die Ab
schnitte zur Vorgeschichte der einzelnen Verbände unten S. 416 ff.) war hier noch nicht
eigens genannt.
Proklamation Nr. 2: Zusätzliche an Deutschland gestellte Forderungen, 20. 9. 1945; Amtsblatt
des Kontrollrats Nr. 1,29. 10. 1948, S. 8-19.
Gesetz Nr. 2. Auflösung und Liquidierung der Nazi-Organisationen, 10. 10. 1945; ebd. S. 19-21
(im Journal Officiel der franz. Zone, S. 74 ff., am 9. 1. 1945 veröffentlicht). Laufende Tele-
# grammberichte der franz. Kontrollratsgruppe in MdAE Y (1944-1949) 453.
Gesetz Nr. 8. Ausschaltung und Verbot der militärischen Ausbildung, 30. 10. 1945, Art. III; ebd.
Nr. 2, 30. 11. 1945, S. 33 f., und J. O. CCFA, S. 82 f.