Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

400 
2. Kriegsopferpolitik auf Vier-Mächte-Ebene 1945-1947 
Die Alliierten standen, als sie Deutschland 1945 besetzten, vor einem Versorgungs 
system, in dem sich überkommene, auf Reintegration des Versehrten in die Gesell 
schaft gerichtete Tendenzen der Weimarer Republik verwoben mit auf Wehrtaug 
lichkeit und Kriegsmotivation zielenden, gelegentlich von spezifisch nationalsoziali 
stischen Schlagworten durchsetzten Elementen. Eine Trennung der einen von der 
anderen Tendenz war schwierig, zumal wenn in der langfristigen Entwicklungsten 
denz der Versorgungsgesetzgebung liegende und als solche nicht spezifisch „militari 
stische“ Maßnahmen beispielsweise im nationalsozialistischen Propagandarahmen 
einer Führergabe getroffen worden waren. So ergab sich schon bald im Alliierten 
Kontrollrat ein jahrelanges Tauziehen um die Vier-Mächte- Gesetzgebung in der 
Kriegsopferfrage und andererseits eine Sonderentwicklung in den vier Zonen, die 
bis 1949 schließlich allein in den Westzonen zu sieben verschiedenen Versorgungsre 
gelungen führte. Trotz dieser scheinbar chaotischen Entwicklung sind die Grund 
prinzipien, nach denen die Kriegsopferfrage in den ersten Nachkriegsjahren ange 
gangen wurde, für die Stellung der Kriegsopfer und ihrer Interessenvertretung in der 
Bundesrepublik in mehrfacher Hinsicht prägend geworden. 
Die Entwicklung der Position der vier Besatzungsmächte in der Kriegsopferfrage 
war auf westlicher Seite gekennzeichnet durch eine gewisse Unsicherheit, wie die 
Ziele von Entnazifizierung und Entmilitarisierung hier zu realisieren seien, während 
die Sowjetunion zunächst jegliche Leistungen für Kriegsopfer ablehnte, bis sich 
Ende 1947 eine Einigung auf der Basis der Unfallversicherungsprinzipien ergab. 
Inzwischen hatten die Regelungen in den einzelnen Zonen sich aber schon längst 
auseinanderentwickelt. 
In seiner ersten Finanzanweisung hatte das SH AEF bereits im Zuge der Besetzung 
im Frühsommer 1945 jegliche Auszahlung von Militärrenten und Militärunterstützun 
gen untersagt, mit Ausnahme von Leistungen bei Minderung der Arbeitsfähigkeit, 
Leistungen an bedürftige Hinterbliebene sowie Notunterstützungen an Familien wo 
möglich nach den geltenden Familienunterstützungssystemen für Soldaten. Die Mili 
tärregierung erhielt jedoch die Befugnis sowohl zur Erweiterung wie zur weiteren 
Einschränkung der Leistungen. 1 Damit ergab sich für die jeweiligen Befehlshaber 
ein recht breiter Ermessensspielraum, welche Leistungen zur Bestreitung des Lebens 
unterhaltes zu genehmigen waren. Die allgemeinen SHAEF-Formulierungen dürften 
ein wesentlicher Grund dafür sein, daß sich die tatsächliche Situation der Kriegsop 
1 Anweisung Nr. 1 an deutsche Beamte betr. öffentliche Einnahmen und Ausgaben. In Baden 
wurde die Anweisung im späteren Behördenschriftverkehr ohne genauere Angabe auf Mai 
1945 datiert. In den Akten des 5. Büros der 1. französischen Armee (AdO Colmar CGAAA 
C. 2669/4-2) findet sich ein deutsch und französisch vorgedrucktes Exemplar, in dem die 
Datumszeile freigelassen ist; es ist daher anzunehmen, daß die Anweisung je nach den 
örtlichen Gegebenheiten von den lokalen Befehlshabern im Zuge des Aufbaus der jeweili 
gen Militärverwaltung zu unterschiedlichen Terminen erlassen wurde und die deutschen 
Verwaltungen das verbindliche Datum später selbst nicht mehr feststellen konnten. Zum 
Inhalt vgl. auch Scherpenberg, S. 107 ff.; Text ebd. S. 513 f. aus den britischen Akten, 
gleichfalls undatiert.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.