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Während des Krieges wurde vor allem das Zulagesystem ausgebaut, und zwar noch
bis in die letzten Kriegstage hinein. 46 Neu hinzu kam, wiederum als Führergabe, am
20. April 1941 eine Alterszulage. Ab 1. Januar 1942 wurde die Nichtanrechnung
anderer Einkommen auf das Versehrtengeld ausgedehnt auf die Zusatzrenten nach
dem RVG für die Opfer des I. Weltkrieges. 47 Besonders deutlich schlugen sich die
Wirkungen des Krieges in mehreren Leistungsverbesserungen nieder, welche das
Oberkommando der Wehrmacht am 26. September 1942 erließ. 48 Der wachsenden
Demoralisierung der Bevölkerung sollten einmalige Elterngaben beim Tod eines
Soldaten entgegenwirken. In der Einführung von Brautrenten schlugen sich die
wachsenden Verluste unter jungen Soldaten nieder. Aber auch die alte Weimarer
Tendenz, die soziale Stellung eines Beschäftigten im Zivilleben zu erhalten, gewann
jetzt gegenüber 1938 wieder stärker an Gewicht, indem Zuschüsse zur Arbeitsver
wendungsunfähigkeitsrente diese - bis zur Höchstgrenze von 375 RM für Ledige und
450 RM für Verheiratete - auf 75 % des früheren Arbeitseinkommens anheben
sollten. 49 Nach drei Jahren Krieg war der Primat der militärischen Leistung ange
sichts der wachsenden Zahl von Einberufenen und Versehrten schon nicht mehr in
seinem ganzen Ausmaß aufrechtzuerhalten, wenngleich kein voller Ausgleich er
reicht wurde.
So wurde die Versehrtengeldzulage noch am 1.3. 1945 durch Erlaß voll in das Versehrten
geld einbezogen; Staib, S. 19.
Erlaß des OKW, Reichsversorgungsblatt 1942 Nr. 1 S. 4, zit. bei Breil, S. 57. Vgl. auch Josef
Friedel, Die Versorgung und Fürsorge von 1918 bis 1928, in: Der Kriegsblinde 7 (1955/56),
S. 11 f.
Erlaß des OKW 30a/a 12 AWA/InFV/W Vers. (I) Nr. 6200/242, mit diesem Aktenzeichen
zit. bei Staib, S. 19. Der Inhalt des Erlasses, dessen Text im Rahmen dieser Arbeit nicht
aufgefunden wurde, geht aus verstreuten Angaben in der Auseinandersetzung über die
Kriegsopferfrage nach 1945 hervor; vgl. u. a. Bericht des Kriegsversehrtenfürsorgeamtes
Freiburg für 1947/48, StA FR A 2/8481.
49 Staib, S. 19.