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zugleich intern die Weisung, nur die unmittelbar notwendigen Rentenerhöhungen in
Übereinstimmung mit den anderen Ländern vorzunehmen, strukturelle Reformmaß
nahmen aber zurückzustellen. 4 * Nachdem die Frankfurter Entscheidungen durch die
Konflikte mit dem BICO in Verzug gerieten, hielten - im Gegensatz zu Rheinland-
Pfalz, wo Gewerkschaften und Parteien die Entwicklung vorantrieben - die beiden
südlichen Länder ihre Entwürfe im Frühjahr 1949 zunächst zurück. Die badische
Militärregierung setzte sich allerdings energisch zur Wehr, als in Zeitungsmeldungen
die Verantwortung für die Bizonenprobleme der französischen Militärregierung zu
gewiesen wurde, und stellte fest, daß die Haltung des BICO der bislang in der
französischen Zone verfolgten Sozialversicherungspolitik widerspreche. 44 45 Hier wurde
auch der deutschen Seite die Kollision zwischen sozialpolitischen und allgemeinpo
litischen Gesichtspunkten innerhalb des französischen Besatzungsapparates deut
lich, die wenig später noch offener ausbrechen sollte.
Unterdessen hatten Freiburg 46 und Tübingen 47 ihre Entwürfe eng miteinander koor
diniert, bis sie nach der Verabschiedung des Wirtschaftsratsgesetzes (23. Mai 1949)
ihrerseits an die Landtage beider Länder geleitet wurden. Anders als Koblenz,
übernahmen die beiden südlichen Länder von vornherein die Beitragsregelung des
Bizonen-SVAG, 48 was vor allem für die Arbeitgeberseite eine Senkung ihrer bisher
über Bizonen-Niveau liegenden Beitragslast bedeutete. Abweichend sowohl von
Koblenz wie von Frankfurt fügten die südlichen Länder die Bestimmung ein, daß die
Länder zwar die Grundbeträge der Arbeiterrentenversicherung zu übernehmen hät
ten, jedoch nur vorbehaltlich der Verrechnung mit dem Bund - ein Hinweis auf die
künftige Bundesfinanzverfassung, der auf den Widerstand der Militärregierung tref
fen sollte. Geringer als in Rheinland-Pfalz hielten die südlichen Länder ihre Lasten
auch dadurch, daß eine Deckung des Defizits aus Landesmitteln nicht vorgesehen
wurde - implizit ein weiterer Vorgriff auf einen zu erwartenden Bundes-Finanzaus-
gleich der Rentenversicherung. 49 Auch der Finanzausgleich zwischen Angestellten-
und Arbeiterrentenversicherung wurde nur als Darlehensmöglichkeit, nicht ver
pflichtend vorgesehen, und beide Regierungen begründeten dies damit, daß die
Überschüsse der Angestelltenversicherung als Kredite für den jetzt verstärkt anlau
44 Vermerk von Rappenecker, 15. 12. 1948; ebd.
Andrez an Wirtschaftsminister Lais, 25. 3. 1949, auf eine Meldung der Badischen Zeitung
vom 24. 3. 1949; ebd.
Detaillierter Vergleich von Bizonen- und badischem SVAG in Begründung zur Regierungs
vorlage Nr. 45 (48/49), StA FR A 2/152 u. 8501, sowie in Schreiben der Direktion Arbeit an
Bad. Ministerium der Justiz und Staatskanzlei, 11.3. 1950, StA FR A 2/8191. Wichtigster
Schriftverkehr in diesen Akten sowie in StA FR A 7 (1956/5) 920, A 7 (1981/27) 4021 I-IV u.
AdO Colmar Bade 2414/7.
Regierungsvorlage mit Begründung in Verh. LT WH Beil. 356, 10. 6. 1949; Schriftverkehr in
StA FR Wü 1/45, Wü 2/1755 u. Wü 180/453^56.
Sätze oben in Anm. 4; da die Krankenkassenbeiträge in Württemberg-Hohenzollern zu den
niedrigsten Durchschnittssätzen in Westdeutschland gehörten, lag die Gesamtbelastung et
was niedriger als in der Tabelle angegeben.
Auch nach alter Regelung konnte das Land im Wege der Haftung nach § 1400 der RVO
schon zur Deckung von Defiziten herangezogen werden. Im Regelfall war dafür bis Kriegs
ende jedoch das Reich zuständig gewesen, das nach § 1384 RVO auch die Grundbeträge der
Invalidenversicherung zahlte.