Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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Beisitzer bei den Versieherungs- und Oberversicherungsämtern bereits wieder ein, 
die, bei paritätischer Sitzverteilung, von den Ausschüssen der Ortskrankenkassen zu 
wählen waren. 
Für deutsche und französische Konzeptionen und Konstellationen bezeichnend ist 
die Entstehungsgeschichte der Gesetze. Nachdem auf Militärregierungs-Anordnung 
in Württemberg und in Rheinland-Hessen-Nassau sowie durch lokale Sonderent 
wicklungen bei einzelnen weiteren Krankenkassen schon 1945/46 provisorische, auf 
Vorschlag der Gewerkschaften und Arbeitgeber berufene Ausschüsse eingesetzt 
worden waren, war es wiederum die Militärregierung, die Anfang 1947 den Anstoß 
zur Überwindung des Provisoriums und zur Durchführung echter Sozialwahlen gab. 
Dies entsprach ihrer Konzeption, Sozialwahlen durchführen zu lassen, sobald die 
Gewerkschaften weit genug wieder aufgebaut waren, um die ihr in der deutschen 
Selbstverwaltungstradition zugemessene Rolle wahrnehmen zu können. Lediglich 
die badische Arbeitsverwaltung, die in der Realisierung provisorischer Lösungen 
allerdings auch am wenigsten weit gediehen war, hatte zuvor entsprechende Vorstö 
ße unternommen, die jedoch noch auf ein Designationsverfahren hinausliefen. Sol 
che Verfahren lehnte die Militärregierung 1947 ab und gab der deutschen Verwal 
tung alle Entwürfe, die nicht normale Wahlverfahren vorsahen, wieder zurück. Hier 
ist in allen Stadien des Entscheidungsprozesses, von einigen technischen Verzöge 
rungen im internen französischen Verwaltungsapparat abgesehen, eine auf demokra 
tische Fundierung zielende Politik aller Ebenen der Militärregierung festzustellen. 
Sie war lediglich insofern eingeschränkt, als die Militärregierung aus Furcht vor 
nationalsozialistischen Verwaltungschefs die Bestätigung der hauptamtlichen Kas- 
sen-Geschäftsführer durch die Arbeitsminister forderte, worin sie mit den deutschen 
Arbeitsverwaltungen in Baden und Rheinland-Pfalz übereinstimmte; angesichts des 
deutschen Widerstandes, den in Rheinland-Pfalz besonders der Landtag energisch 
äußerte, wurde diese Forderung zurückgezogen. 
Insgesamt hätte die Wiederherstellung der Selbstverwaltung noch wesentlich früher 
stattfinden können, als es 1948 (März-Mai in Rheinland-Pfalz, Mai in Württemberg- 
Hohenzollern, Dezember in Baden) tatsächlich der Fall war. Doch nach relativ rasch 
erfolgten ersten deutschen Entwürfen zögerten die deutschen Verwaltungen überall 
entweder jdie weitere Gesetzgebung oder - in Württemberg-Hohenzollern, das per 
Rechtsanordnung im Mai 1947 am raschesten eine Regelung getroffen hatte - die 
Durchführung der Wahlen bis zu einem Jahr hinaus. Wieder war es die Militärregie 
rung, welche die Durchführung der Sozialwahlen mehrfach, besonders häufig in 
Baden, anmahnen mußte. Der Verlauf der Wiederherstellung der Sozialversiche 
rungs-Selbstverwaltung in der französischen Zone bestätigt also nicht das Bild einer 
keinerlei deutsche Eigeninitiativen duldenden, alle demokratischen Willensbil 
dungsprozesse grundsätzlich bremsenden Militärregierung. Sozialwahlen hatte sie 
Anfang 1946, in Übereinstimmung mit weiten Teilen der deutschen Verwaltung, mit 
dem Argument abgelehnt, die Gewerkschaften müßten erst wieder hinreichend orga 
nisiert sein. Als im Frühjahr 1947 der Aufbau von Landesverbänden der Gewerk 
schaften fortgeschritten war, drängte die Militärregierung ihrerseits auf die Durch 
führung der Sozialwahlen. Die auf französischer Seite immer wieder formulierte 
Konzeption langsamen, schrittweisen Wiederaufbaus demokratischer Institutionen
	        
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