Full text: Sozialpolitik im deutschen Südwesten zwischen Tradition und Neuordnung 1945-1953

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sogar zu wiederholten Mahnungen veranlaßte, und wo die Gesetzgebung zügig 
vorankam, verzögerten sich anschließend die Wahlen. 
Die Württemberger, die mit der provisorischen Wiederbesetzung der Selbstver 
waltungsorgane seit 1945 am weitesten gediehen waren, kamen am schnellsten zu 
einer rechtlichen Lösung, obwohl die Tübinger Verwaltung keinerlei eigene Schritte 
zu einer Neuregelung unternahm, sondern die Initiative ganz der Militärregierung 
überließ. 14 Für den Rechtszug in der Angestelltenversicherung wurde für ganz Süd- 
Württemberg ein Ausschuß beim Versicherungsamt Reutlingen gebildet, offenbar 
jedoch im Designationsverfahren. 1S Für die allgemeine Selbstverwaltung wählte die 
Landesdirektion für Arbeit nicht wie in anderen Ländern den Weg über die Parla 
mente, sondern gleichfalls über eine Rechtsanordnung. Mündlich erklärte Arbeitsof 
fizier Tassin der Landesdirektion bei der ersten Information über die Baden-Bade- 
nei/ Bitte, sie solle einen auf Württemberg-Hohenzollern zugeschnittenen eigenen, 
nidht einen mit Baden abgestimmten Entwurf vorlegen. 16 Wieder wurde hier die in 
der Sozialversicherung ständig zu beobachtende Spannung zwischen Zentralismus 
und Dezentralisierung deutlich: War der Ansatz zur Wiederherstellung der Selbst 
verwaltung ein zentralistischer, so strebte die Militärregierung insgesamt doch eher 
danach, die jeweiligen Teile der alten Länder Baden und Württemberg sich nicht 
allzu weit auseinanderentwickeln zu lassen. Die ausführliche Korrespondenz, die 
Freiburg und Tübingen seit 1946 über die Selbstverwaltungsfrage führten, dürfte der 
Militärregierung angesichts der engen Kontakte, die an beiden Orten mit den jeweili 
gen Arbeitsoffizieren bestanden, kaum verborgen geblieben sein. Sie erklärt vermut 
lich, weshalb gerade die Selbstverwaltungsfrage zum Anlaß für diesen deutlichen 
Hinweis genommen wurde. Auffallend ist die besonders höfliche Form, in der dies 
gegenüber dem deutschen Vertreter, der immerhin nur der Dolmetscher war, vorge 
bracht wurde; sie deutet nicht darauf hin, daß Anfang 1947 der Umgangston zwi 
schen französischer und deutscher Arbeitsverwaltung in Tübingen besonders rüde 
gewesen wäre. 
Die Spannung wurde in der Begründung zu dem ersten Entwurf deutlich: die Lan 
desdirektion für Arbeit insistierte auf den Unterschieden sowohl zu den Regelungen 
in Nordwürttemberg als auch zu den Planungen in Baden. 17 Der Entwurf, der sich 
Die Initiative Baden-Badens bestätigte auch der Monatsbericht der Landesdirektion für 
Arbeit, März 1947; StA SIG Wü 2/449. 
Rechtsanordnung vom 28. 1. 1947; Amtsblatt 1947, S. 589. 
Notiz des Dolmetschers Laber über Besprechung mit Arbeitsoffizier Tassin, 19.3. 1947; 
StA SIG Wü 180/637. Tassin sagte mir privat, daß die Bezugnahme auf badische Maßnahmen 
schon zu gelegentlichen unoffiziellen Diskussionen mit franz. Amtsträgern Badens geführt habe, 
und zwar in dem Sinne, daß Württemberg sich irgendwie nach Baden richte. Tassin fugte aber 
ausdrücklich hinzu, Herr RR. Kopf[ = Sachbearbeiter für Sozialversicherung ] möchte diese 
Bemerkung richtig verstehen, das heißt ohne jegliche Kritik oder Bemängelung, die darin keines 
wegs zum Ausdruck komme. GMR. [ = Gouvernement Militaire Regional ] und Landesdirek 
tion wollen absichtlich etwas originelles schaffen, speziell auf die Landesbelange in Württem 
berg-Hohenzollern zugeschnittenes. Laber führte die laufenden Verhandlungen mit der Mili 
tärregierung häufig allein, vermutlich schon wegen des Personalmangels in der Landesdirek 
tion für Arbeit. 
17 Entwurf vom 26. 4. 1947; StA SIG Wü 180/637.
	        
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