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Vierte Sitzu«g.
Dienstag den 4. März, von halb 5 bi- 7 Uhr Abends.
Vernehmung der Belastungszeugen.
Es wird vernommen der Geheime Sanitätsrath Dr. Br au neck,
vorgeladen als Zeuge und als Sachverständiger, zunächst in seiner Eigen-
fchaft als Zeuge. Er deponirt: „Ich war am 14. Juli 1876 bei der
Vernehmung des Pastors Neureuter durch den Regierungs-Präsidenten
v. Wolfs zugegen- Pastor N. hat uns erklärt, auf die durch einen Mann
ihm mitgetheilte Aeußerung der Kinder, es solle an der bewußten Stelle
im Walde eine Kapelle erbaut werden, sei von ihm dem Manne erwidert
worden, dazu gehöre viel Geld. Der gleichfalls anwesende Bürgermeister
Woytt setzte dann hinzu: „„und auch die Erlaubniß der Behörde.""
Ncureuter hat ferner erklärt, nicht zu wissen, wer das bezüglich der
Kapelle ihnl zuerst gesagt habe."
Präs.: „Pastor N., Sie haben die Erklärung gehört! Man wird
vielleicht gegen Sie behaupten, daß in Ihrer Antwort („es gehöre viel
Geld zum Bau einer Kapelle") eine Aufforderung zur Kollekte gelegen
habe. — Erst später nannten Sie bezüglich des Ursprunges des Geredes
über den Kapellenbau den Namen des Hubertus; woher koinmt dieser
Widerspruch?"
Neu r. : „Als Herr von Wolff mich vernahm, war ganz Marp.
in großer Aufregung: wahrscheinlich hielt ich mich nicht für verpflichtet,
dem Reg.-Präsid. auf seine Fragen eme Antwort zu geben."
Ober-Prokurator koustalirt, daß der Präfekt nach geltendem
Recht, Code Napoléon, zu solcher Vernehmung befugt gewesen fei, näm¬
lich als Präfekt.
Vertheid. Bachem bestreitet, daß von Wolff sich als „Präfekt des
Bezirkes" dem Pastor Neur. vorgestellt habe; er schließt daraus, daß
Neur. berechtigt gewesen sei, die Antwort zu verweigern.
Präs.: „Die Sache ist aufgeklärt."
Bachem: „Gewiß, doch bemerke ich, daß der Jncidenz-Punkt nicht
von mir, sondern vom öffentlichen Ministerium angeregt worden ist: das
ist meine Legitimation zur Entgegnung."
Ernst Remels, Landgerichts-Affeffor in Koblenz, früher Unter-
fuchungsrichter in Saarbrücken. Zeuge hat am 1. Oktober 1876 die so-
genannten Wunderkinder vernommen; zwei derselben sprachen sich bestimmt