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Anklage von dem anderen Gesichtspunkte aus, indem sie annimmt, daß
die Eltern der Kinder, welche vor Ihnen sitzen, die Wittive Kunz,
die Wittwe Leist und die Eheleute Hubertus, an diesem Betrüge
sich in selbständiger Weise betheiligt haben, und da lautet zuerst die
Beschuldigung ggen W ittwe Kunz dahin, sie habe in den Jahren
1876 u. 1877 zu Marp. in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Ver-
mögensvortheil zu verschaffen, Leute geschädigt o>er zu schädgm versucht
und habe dazu durch Vorspiegelung falscher Thatsachen einen Irrthum
erregt und unterhalten. Sie haben, m. H., aus den Verhandlungen gehört,
in welcher Weise die Kinder zu ihren Eltern standen; sie lebten in ihrem
elterlichen Hause," sie konnten nur mit Wissen und Vorwiffen der Eltern
an die Gnadeustelle gehen. Es behauptet nun Frau Kunz, sie• habe
am ersteir Tage dem Kinde, als es nach Hause gekommen, verboten, in
den Härtelwald zu gehen, und trotzdem sei das angeblich fromme be¬
gnadigte Kind in Ungehorsam wieder in den Wald hinein gegangen.
Die Mutter hat also zunächst den Ungehorsam des Kindes geduldet, hat
sich aber nicht mit d r Duldung begnügt, sondern ist mit dem Kinde
am 5. Juli in den Wald g'gangen, unb dort ist, wie durch Zeugen
konstatirt wurde, die Frage gehört worden, ob man eine Kapelle bauen
und Kranke herbeibringen solle. Auch sollte ja am 14. Juli ein gioßes
Wunder geschehen. Durch dies's Alles hat sie sich vollständig an den
Thalhandlungen des Kindes beiheiligt und, da ja das Kind erst im
Alter von 9 Jahren war, meines Erachtens sich mit dem Kinde voll¬
ständig strafrechtlich identifizirt. Sie ist auch noch weiter gegangen. Als
die Kinder hier im Hospital untergebracht waren, da ist sie hierhin ge¬
kommen und hat gesagt: „„Bleibet bei dem, was Ihr immer gesagt!""
Sie hat dadurch die Kinder aufgereizt, ihre frühere Aussage ausrechtzu'
halten, obschon sie nach Lage der Umstände überzeugt sein mußte, daß
die Kinder sie zurückgenommen hätten. Sie hat, m. H., wenn die Kinder
gelogen, ihr Kind dazu bestimmt, daß das Kind in die alte Sünde zu¬
rückfalle, indem sie das Kind verstieß, wenn es nicht aussage, wie es
früher aussagte. Wenn Sie damit, m. H., vergleichen, was durch die
Herren Sachverständigen konstatirt worden ist, daß die Kinder vollstän¬
dig instruirt und zu den Machinationen angeleitet seien, dann, glaube
ich, werden Sie nicht fehlgehen, wenn Sie den größten Theil der An¬
leitung, die dem Kinde zu Theil geworden ist, auf die Mutter zurück¬
führen. Ich will nicht an dasjenige erinnern, was vor dem Zeugen