Full text: Der Marpinger Prozess vor dem Zuchtpolizeigericht in Saarbrücken

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Nicht des Betruges, sondern bloß der Beihülfe zum 
Betrüge, und zwar einer nicht durch Rath, sondern nur durch 
That geleisteten Beihülfe sind angeklagt 12.—17. und zwar 12) Niko¬ 
laus Reckte nw ald aus M., welcher behauptete, am 3. Tage der 
Erscheinungen wunderbar geheilt worden zu sein; ferner 13) Nikolaus 
Leist, 14) Jakob Leist, 15) Nik. Am es. 16) Joh. Jakob K l o tz und 
17) Anton Hahn, welche behauptet haben, am Donnerstag, den 6. 
Juli Abends gegen 10 Uhr die Erscheinung gesehen zu haben. 
18) Marg. Leist ist beschuldigt, „Ende August 1876 zu Theley in 
der Absicht, ihren Eltern einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, das Vermögen der Eheleute Friedrich Schwan zu Tholey 
dadurch zu beschädigen versucht zu haben, daß sie durch Vorspiegelung k." 
19) Förster Altmayer ist beschuldigt: „am 13. Juli 1876 zu M. 
als Teilnehmer an einer auf einem öffentlichen Wege angesammelten 
Menschenmenge nach einer dreimaligen, seitens des zuständigen Beamten 
ergangenen Aufforderung, sich zu entfernen, sich nicht entfernt zu haben." 
20) Pastor Eich von Heusweiler, ist noch in einer 2. Vorladung 
beschuldigt der Aufforderung zum Ungehorsam gegen die Gesetze. 
Der 21. Angeklagte Johann Leist, Vater der Snsanna Leist, 
welcher des Betrugs angeklagt war, ist kürzlich gestorben. 
Nicht beschuldigt sind die drei Kinder, welche die Erscheinung 
gesehen haben wollen, weil dieselben „strafunmündig" sind (noch nicht 
das 12. Lebensjahr vollendet haben). 
Gerichts-Präsident Cormann verwarnt die Zeugen, wie folgt: „Die 
begonnene Sache ist von Interesse, nicht bloß für die hiesige Gegend, 
sondern auch für das ganze deutsche Vaterland und über die Grenzen 
Deutschlands hinaus. Die Pflicht der Zeugen ist, das Gericht in Stand 
zu setzen, ein klares Bild von der Sache zu bekommen; der Zeuge darf 
darum nur die Wahrheit sagen; er muß aber auch die ganze Wahrheit 
sagen; wenn der Zeuge etwas verschweigt, oder eine Antwort gibt, die 
eine andere als die natürliche Deutung zuläßt, dann beabsichtigt er, das 
Gericht zu täuschen. Dinge, welche für die Beurtheilung der Sache wich¬ 
tig sind, muß der Zeuge sagen, auch wenn er nicht danach gefragt ist, 
weil sonst das Gericht die Wahrheit nicht durchschauen kann. 
„Der Eid ist eine heilige Sache, der Allwissende wird zum Zeugen 
gerufen; wenn Gott einen meineidigen Zeugen nicht strafen wollte, 
würde er aufhören, ein gerechter Richter zu sein. Der Meineidige hat 
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