liehen Kirch Hoff mit öffentlichem Gesang und Geläut gleich denen Evangelisch
Lutherischen zu suchen haben sollen, in sol ferne solches bey ihnen gebräuchlich
und herkommens ist, allein erheben mögen; wie Wir dann auch sie zu Auffüh¬
rung ihres Bau-Wesens, sowohl der Kirch, als Pfarr- und Schul-Hausses, zu
Habhaftwerdung auswärtiger Helffer mit intercessions-Schreiben und Collectcn-
Patenten, umb sich bey ihren Glaubens Genossen bedienen zu können, versehen
lassen. Und ob sie schon verbunden seyn, auch sich darzu anheischig gemacht
haben, ihrem Prediger und Schuldiener die hinlängliche Besoldungen aus ihren
Mitteln zu verschaffen oder andere darzu fürhandene media zu ergreiffen, so
wollen Wir doch, so viel den eistercn betrifft, ihnen darzu an Früchten und
Holz cineBeyhilffe angedeyen lassen; Und gleichwie Wir dieses exercitium publicum
relegionis ohne Beschränkung Unserer Landesherrlichen Belügnüssen und jurium
circa sacra zugestanden, also behalten Wir Uns auch das jus vocandi et con¬
firmandi der zu bestellenden Prediger der Reformirten Religion nicht nur bevor,
sondern wollen auch, dass dieselbe unter unserm Consistorio stehen, von Selbigem,
wann sie nicht vorhin in officio gestanden, sich examiniren lassen, und, wie die
Evangelisch-Lutherische Geistliche, den Huldigungseid abzuschwören, und sie so¬
wohl, als die zu bestellende Schuldiener, sich, als getreuen Unterthanen gebühret,
gegen uns aufzuführen, auch die Kirchen- und Almosen-Rechnungen durch ihre
Kirchen-Aeltesten für unserm Concistorio abzulegen schuldig, hingegen ab, soviel
die Censur und Disciplinam ecclesiasticam betrifft, befugt sein sollen, nach
dem Gebrauch anderer Reformirter Kirdren, diejenigen, weldie in Ansehung
ihres unchristlich und ungeistlichen Wandels einer Correction bedörffen, für sich
mit Kirchenstraffen zu belegen, doch dass dadurch in andern der Obrigkeitlichen
Straffen unterworffenen Fällen der Landesherrschaftlichen civil- und criminal-
jurisdiction der mindeste Abbruch oder Eingriff nicht geschehe. Und damit auch
wegen Erziehung der Kinder bei vermischten Ehen keine Zwistigkeiten ent¬
stehen mögen, so verordnen Wir hierdurch, dass sämbthehe Kinder, so mann
als weiblichen Geschlechts ohne Unterscheid, in der Religion, weicher der Ehe¬
mann als Caput familiae zugethan ist, erzogen, und profutoro keine pacta
in contrarium dessfalls zugelassen oder attendiret, mithin auch bey Ab¬
sterben des Mannes Vormünder von seiner Religion über die Kinder, so
noch unmündig seyn, bestellet, doch die pacta, welche vor dieser Unserer
Verordnung zwischen denen Eheleuten diessfalls geschlossen worden, bey Kräfften
verbleiben sollen.
7 Gesdridde der ev. Gemeinde Ali-Saarbrücken
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