mit einem schicklichen Hauss, wie obgemeldt, vorzüglich zu verbauen freygelassen,
dafern aber der Eigenthümcr solches entweder selbst zu thun nicht in Stand
oder Willens wäre und binnen 6 Monaten ah dato an zu rechnen, sich dazu nicht
erklären oder damit den Anfang madicn sollte, so dann derselbe verbunden
seyn, den Plat> ganh oder zum Theil an den, so sich zu erst bei Unserem Bau
Directori darumb gemeldet, käufflidr zu begeben und die Ruthe Land nach dem
Fuss, wie alle Plähc, cs seyen Garthcn- oder andere Stückcr, ohne Unterschied
taxirt werden sollen, bezahlet anzunehmen.
3. Wollen wir diejenige, welche auf diese Weise die benöthigte Bau-Pläfce an die
Eigenthümer in obigem Werthc bezahlen müssen, von denen bei Kauf? -Contracten
sonst gewöhnlichen Auftrags od. sogen. Probsteigebühren befreyen, doch sollen
nichts desto weniger die Kauff-Contracte zu künftiger Nachricht zum Probstey-
Protokol behörig aufgetragen und da erforderliche Urkunden darüber erthelt
werden.
4. Sollen alle Neu-bauende (die Alte ohnedem zu verbauende Hausplä^e aus¬
genommen) auf 10 Jahre von allen HerrsdiafftÜchen und Burgerlidren Anlagen,
audr real- und personal Beschwerungen, von der Zeit an zu rechnen, da der erste
Grund-Stein zum Hause gelegt wird, exempt und befreit seyn, und immmittelst
doch aller Bürgerinnen Nutzungen, gleich andern Mitbürgern, zu gemessen und
anbey, ohne Unterschied der Religion, ihre Handlung, Nahrung und Gewerbe,
wie andere Bürger und Einwohner zu treiben haben. Dafern aber ein anderer
Plah mit ständigem Grund- oder andern Herrschaltlidren oder Kiichen-Zinssen
beschwehrct wäre, sollen solche, von der Zeit des Auftrages an, von dem künf¬
tigen neuen Eigenthümer nach wie vor an die Behörde gebührlich entrichtet
werden. Und damit Unsere zum Iheil wohlhabende Bürger der Reformierten
Religion desto weniger Anstand finden mögen, sich und Ihrige dahier für
beständig zu etabliren, so wollen Wir ihnen nicht nur das freye Religions-
exercitium, so Wir ihnen seith dem Antritt Unserer Regierung in aedibus
privatis sowohl, als auf dem Rathhaus dahier zu üben, vergönnet, hier mit
zugestanden haben, sondern ihnen auch zu einer Kirche, Pfarr- und Schul-Hauss
die erforderlichen Bau-Plähe und das Bau-Holh gratis anweisen, auch ihren
Geistlichen und Schul-Dienern eben die immunitaet, wie denen Evangelisdi-
Lutherischen, widerfahren lassen, anbei gnädigst gestatten, dass sic von ihren
Glaubens-Genossen die gewöhnliche jura stolae und andere Gebühren bei Copu-
lationen, Kindtauffen und Bcgräbnussen, welche sie auf dem hiessigen Burger¬
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