Lande geborenen Perfonen befeßt werden, und wenn ein Beamter der
lutherifchen Religion untreu würde, fo follte er entlaffen werden. In
Dörfern gemilchter Konfeifion follte, wenn nur ein proteftantifcher Ein¬
wohner fidi dort befände, diefer zum Ortsvorfteher ernannt werden ;
evangelifche Waifen follten nur Vormünder derfelben Religion erhalten.
Entäußerungen an katholifche Klöfter, Kirchen und Kapellen zur Be-
foldung von katholifchen Kirchen- und Schuldienern follten ipfo iure
null und nichtig fein. Ehen zwifchen Proteftanten und Katholiken
blieben (um des religiöfen Friedens willen) verboten, Zuwiderhandelnde
follten ausgewiefen werden. Wenn der regierende Herr der katholifchen
Religion angehörte, fo follte das Konfiftorium alle proteftantifchen
Kirchen- und Schulfachen verwalten, ohne einem landesherrlichen Be¬
fehl, der dem proteftantifchen Religionswefen zum Nachteil gereidit
und diefem Familiengefeß zuwiderliefe, zum Gehorfam verpflichtet zu
fein. Dies Hausgefeß wurde nidit nur von den naffauifchen Agnaten
zu Ufingen und Weilburg, fondern audi von Friedridi dem Großen,
dem Corpus Evangelicorum und dem Prinzen von Oranien (bei dem
Abfdiluß des Erbvereins 1783) gewährleist.
Da in dem Ehevertrag der Prinzeffin von Montbarey erlaubt worden
war, ihre Töchter in der katholifchen Religion zu erziehen, wurde durch
ein weiteres Hausgefeß vom 20. Oktober 1781 dies Zugeftändnis als
eine Ausnahme bezeichnet. Fortan follte eine katholifche Fürftin
während ihrer Schwangcrfchaft fidi nicht in katholifchen Ländern auf¬
hatten und das Kind, welches fie geboren, ob männlichen oder weib¬
lichen Gefchlechts, fogleich nach der lutherifdien Religion getauft werden.
Der regierende Landesherr follte immer der evangelifch-lutherifchen
Religion angehören.
7. DIE FRANZÖSISCHE ZEIT
Zehn Jahre fpäter kam von Weiten her eine gewaltige Erfchülterung,
die auch das Saarbrücker Land in große Unruhe verfeßte, — die fran-
zöfifche Revolution. Als franzöfifche Truppen i. J. 1793 Saarbrücken
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