noch in pleno. Auch haben fich allezeit einer oder mehrere derer
Herren Räthe eingefunden. Wenn nun diefer Actus von 8 bis 1 Uhr
gewähret, gehet man zur Mahlzeit, die aus des Stifts Renten be¬
zahlt wird.
In anno 1731 wurde dem Minifterio von Hochfürftlich-Ufingifchen Ober-
Confiftorio bedeutet, wie nach Vorfchrift der Kirchenordnung nur die
2 jährlichen fynodi iollten gehalten und einem Jeden anftatt des bei
der Mahlzeit zu verzehren gewefenen halben Thalers nur ein halber
Gulden gereichet werden.
Es hat aber dem Minifterio gefallen, über diefe erlaubte 2 fynodos
annoch jährlidi zwei colloquia fraterna anzuftellcn und die bei der
Mahlzeit aufgehenden Koften ex propriis zu bezahlen, und haben wir
hierinnen die cpiftolas Pauli paftorales exegetice et porismatice tractirct.
Auf dem den 20. September 1720 zu Saarbrücken gehaltenen Kirchen-
Convent ift aus Befehl unferes gnädigften Grafen und Herrn durch
f. t. Herrn Rath Schmidt denen Pfarrern angedeutet worden, da^
fie, wenn ledige Weibsleute im Verdadrt der Schwangerfchaft feien,
folches dem Meier des Orts andeuten und ihn foglcich dazu an-
halten follten, daf; ePs bei Herrfchaftlichcr Kanzlei anbringen folle;
verfpürten fie aber in diefem Falle an dem Meier einige Saumfelig-
keit, fo follten es die Pfarrer entweder fchrift- oder mündlich felbften
verridrten. Ift deswegen gefchehen, wcillen durdi foldie Nadrläffigkcit
ein Weibsbild von Hcusweiler ihr Kind umgebradrt und zu Saarbrücken
decolliret (enthauptet) worden.
Item wurde befohlen, bei Befchlulj eines jeden Jahres ein ordentliches
Regifter zur hochgräflichen Kanzlei hinzufdiieken, wie viel im felben
Jahr getauft, copulirt und begraben worden feien.
Item dal? die armen Kinder, fo aus dem Almofen gelohnct werden,
jederzeit in der Anweifung an das Saarbrücker und St. Johanner Al¬
mofen namentlich follten fpecificirt werden.
51